Huber Gabi · Nationalrat · 2007-06-20
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-20
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage, wann der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage vor Gericht persönlich vertreten kann oder muss.
Die FDP-Fraktion ist mit der Kommissionsmehrheit der Meinung, dass die Anklage persönlich vor Gericht durch den Staatsanwalt angezeigt ist, wenn unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt wird. Im Bundesratsentwurf war vorgesehen, dass die Anklage immer persönlich vor Gericht durch den Staatsanwalt zu vertreten sei, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt wird. In der Botschaft wurde das damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eine relativ starke Stellung habe, was mit einer grossen Verantwortung verbunden sei. Diese Verantwortung solle mit der Anwesenheit vor Gericht quasi ein Gegengewicht erhalten.
Der Ständerat korrigierte auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Im Plenum des Ständerates wurde begründet, dass die ursprüngliche Fassung viel zu weit gehe, dass die Staatsanwaltschaft viel zu häufig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet werde. Der Vorsteher des EJPD stimmte dieser Korrektur zu und sprach von einer eindeutigen Verbesserung.
Die Kommissionsmehrheit geht nun noch ein bisschen weiter. Selbstverständlich geht es hier um eine Ermessensfrage, aber eigentlich gibt es keinen sachlichen Grund, die Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren vor einem Einzelgericht auftreten zu lassen. Artikel 338 Absatz 3 muss sich an Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b ausrichten, der es den Kantonen erlaubt, Einzelgerichte mit einer Entscheidkompetenz bis zu zwei Jahren einzurichten. Die Fassung des Ständerates würde also zur Hauptsache einzelrichterliche Fälle betreffen, in denen die Staatsanwaltschaft - anders als heute - zusätzlich auftreten müsste. Gegen den Minderheitsantrag spricht auch, dass bei zwei Jahren der bedingte Strafvollzug aufhört.
In diesem Sinne ersuche ich Sie um Unterstützung der Mehrheit.