Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2007-06-21
Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-21
Wortprotokoll
Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen bei Artikel 9 ebenfalls die Streichung von Absatz 2. Auch hier haben wir wiederum einen unnötigen Gesetzestext, welcher bereits bestehendes, vorhandenes Recht sowie die heutige Praxis und Umsetzung wiedergibt. Eigentlich ist mit Absatz 1 alles gesagt, was als Selbstverständlichkeit zu regeln ist. Der Bundesrat selber hat ja bereits 1992 festgehalten, dass es ein Recht sei, in seiner Muttersprache zu arbeiten, ohne dass durch dieses Recht die Verständigung leiden dürfe. Das sei auch ein Grundstein für ein flexibles, direktes Funktionieren in einer mehrsprachigen Verwaltung.
Nun werden bezüglich Artikel 9 Absatz 2 vor allem die teilweise fehlenden Übersetzungsdienste aus der französischen und italienischen Sprache ins Deutsche ins Feld geführt. Wiederum wird als Begründung für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auf die Fachterminologie hingewiesen. Nur ist dies alles bereits vorhanden; in der Verwaltung wird dies so gelebt und umgesetzt. Das Bundespersonalgesetz regelt zudem bereits praktisch alle Details. Explizit darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Bundeskanzlei den mehrsprachigen Terminologiedienst gewährleistet und mit der entsprechenden Datenbank Termdat alles, was in diesem Gesetz nochmals gefordert und stipuliert werden soll, bereits seit Jahren unentgeltlich anbietet. Was soll also dieses nochmalige Festhalten in einem zusätzlichen Paragrafen, wenn das ganze Thema bereits mehrfach in anderen Erlassen abgehandelt worden ist?
Ich bitte Sie also, doch nicht Dinge in ein Gesetz zu schreiben, welche längst Praxis sind und in anderen, viel relevanteren Erlassen bereits vorhanden sind. Zudem redet Absatz 2 eigentlich vom Gleichen, das in Artikel 7 Absatz 2 schon einmal festgehalten worden ist. Dieses Gesetz wird jedenfalls durch Wiederholungen kein bisschen besser.
Ich bitte Sie deshalb, Artikel 9 Absatz 2 ersatzlos zu streichen.