Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-12-04
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-04
Wortprotokoll
Die Rollen haben sich diesmal vertauscht. Letztes Mal war ich Sprecher der Mehrheit, Kollege Frick war Sprecher der Minderheit; jetzt ist es umgekehrt. Die Kommission hat also gefunden, es müsse eine neue Rollenverteilung geben.
Wir haben das Problem vor uns, das Kollege Frick erläutert hat. Das Bundesgericht hat den Entscheid gefällt, dass bei der Grundstückgewinnsteuer die absolute Methode gelten solle. Ich teile die Auffassung, dass es national eine Vereinheitlichung braucht. Die Frage lautet: Soll es die relative oder die absolute Methode sein? Beim Geschäftsvermögen haben wir für Maschinen und dergleichen die absolute Methode, wenn es um Neuanschaffungen oder Ersatzanschaffungen geht. Hier nun möchte die Kommissionsmehrheit die relative Methode einführen. Die relative Methode - Kollege Frick hat es gesagt - ist dadurch gekennzeichnet, dass es zu Steueraufschubtatbeständen kommt oder, mit anderen Worten, dass latente Steuerpflichten begründet werden.
Im Geschäftsleben gehe ich davon aus, dass bei einer gut geführten Buchhaltung und in einem gut geführten Betrieb diese latenten Steuerpflichten auch dauernd berücksichtigt werden. Ob das bei Privaten, die ja nicht buchführungspflichtig sind, auch der Fall ist - da mache ich mindestens ein Fragezeichen dazu. Kollege Frick hat es gesagt: Die Steuerpflicht bleibt bestehen, und irgendwann wird die Steuer dann fällig. Ob das eine sinnvolle Methode im Privatleben ist, wenn dann nach zehn oder zwanzig Jahren plötzlich eine Steuer fällig wird, an die niemand gedacht hat - das bezweifle ich. Vielleicht trifft es dann eine andere Generation, die keine Ahnung davon hat.
Das waren unter anderem Argumente, die wir das letzte Mal ins Feld geführt haben. Ein weiteres Argument war die Frage: Soll ein Grundstückgewinn, soweit er vollständig auf dem Tisch liegt, also zur Verfügung des Steuerpflichtigen steht, zu diesem Zeitpunkt besteuert werden, so, wie es die absolute Methode vorsieht? Oder soll allein deswegen, weil ein anderes, billigeres Objekt angeschafft wird, dieser frei verfügbare Grundstückgewinn nur im Verhältnis des Veräusserungserlöses zum Neuanschaffungswert des zweiten Objektes besteuert werden?
Wäre es nicht sauberer, reinen Tisch zu machen, wenn das Geld auf dem Tisch liegt? Der Grundstückgewinn ist dann angefallen. In vielen Kantonen wird die Last der Grundstückgewinnsteuer dadurch gemindert, dass eine Anrechnung der Besitzdauer erfolgt. Je länger ich in einer bestimmten Liegenschaft gewohnt habe, umso niedriger wird die Grundstückgewinnsteuer ausfallen. Das sollte man nicht ausser Acht lassen. Wenn dann abgerechnet wird, wird in den wenigsten Fällen die volle Grundstückgewinnsteuer fällig, es wird eine reduzierte Grundstückgewinnsteuer erhoben. Ich habe mir letztes Mal von Kollege Hans Lauri das Berner Steuergesetz geben lassen. Hier ist eine Reduktion um bis zu 70 Prozent vorgesehen, entsprechend der Besitzdauer.
Wenn Sie zur relativen Methode übergehen, wird sich irgendwann auch die Frage stellen: Wäre es gerechtfertigt, auch beim Geschäftsvermögen zur relativen Methode überzugehen? Das wäre zu prüfen. Ich meine, die Belastung durch die absolute Methode halte sich im Rahmen. Zudem glaube ich, im privaten Bereich wäre es besser, wenn nicht eine latente Steuerlast begründet würde, sondern abgerechnet und bezahlt würde, wenn der Gewinn auf dem Tisch liegt. Die Mobilität wird dadurch nicht eingeschränkt. Wenn ich ein teureres zweites Objekt kaufe, dann fällt keine Grundstückgewinnsteuer an, weil der gesamte Erlös reinvestiert wird. Wenn der Kaufpreis des zweiten Objektes niedriger ist, dann liegt das Geld auf dem Tisch. Das neue Objekt kann ohne Weiteres mit dem Verkaufserlös erworben werden.
Ich glaube, diese absolute Methode wäre im Privatleben wesentlich einfacher zu handhaben als die relative. Das ist die Auffassung der Minderheit und der Grund, weshalb sie für die Ablehnung dieser parlamentarischen Initiative eintritt, das heisst: keine Folge geben.