Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-10
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-10
Wortprotokoll
Bei Artikel 15c Absatz 2 geht es genau gesehen um zwei Punkte. Es geht zunächst um den Einleitungssatz von Absatz 2, und es geht dann noch um den Buchstaben d, die Religionszugehörigkeit.
Wenn Sie den Einleitungssatz bei Absatz 2 betrachten, dann sehen Sie, dass der Ständerat von einem etwas anderen Konzept ausgegangen ist als der Nationalrat. Der Ständerat hat auf Antrag seiner Kommission beschlossen: "Sie (die Kantone) können vorsehen, dass die folgenden Personendaten bekanntgegeben werden dürfen ..." In diesem Konzept sind die Adressaten alle Einbürgerungsinstanzen, also auch Exekutiven, Spezialkommissionen, Parlamente usw. Der Nationalrat hat das jetzt etwas anders konzipiert, indem er in der Einleitung lediglich von den "Stimmberechtigten" spricht. Mit den Stimmberechtigten sind die Bürgerinnen und Bürger an einer Gemeindeversammlung gemeint und - so, wie Sie jetzt beschlossen haben - auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die an der Urne ihre Stimme abgeben. In diesem Sinne ist unsere Kommission damit einverstanden, auf die Formulierung des Nationalrates einzuschwenken, dass dort, wo Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen oder an der Urne erfolgen, den Stimmberechtigten die aufgelisteten Daten bekanntzugeben sind. Das gilt aber nicht - wenn ich gerade weiterfahren darf - für die Religionszugehörigkeit. Der Nationalrat hat die Religionszugehörigkeit hier aufgenommen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, die Religionszugehörigkeit, also den Buchstaben d, zu streichen. Warum? Die Religionszugehörigkeit gehört zu den besonders schützenswerten Daten einer Person, im Sinne des Persönlichkeitsschutzes, im Sinne des Datenschutzgesetzes. Die Bekanntgabe der Religionszugehörigkeit wäre rechtlich unzulässig. Eine Bekanntgabe wäre höchstens dann möglich, wenn das beantragt oder verlangt wird und die betreffende Person, das heisst diejenige Person, die eingebürgert werden möchte, mit der Bekanntgabe einverstanden wäre.
Zusammengefasst also: Bei dieser Bestimmung, also bei Artikel 15c Absatz 2, schliessen wir uns im Einleitungssatz dem Nationalrat an. Bei Buchstabe d, der Religionszugehörigkeit, beantragen wir Streichen.