preparatory:AB 82410
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
Dazu möchte ich auch einige Bemerkungen machen, weil auch diese Bestimmung in der Kommission zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Artikel 11 regelt den Gerichtsstand, also die örtliche Zuständigkeit der Behörden. Der bundesrätliche Entwurf vom 21. Dezember 2005 für Artikel 11 soll durch [PAGE 1068] eine Regelung ersetzt werden, wie sie in Artikel 38 des Jugendstrafrechts in ähnlicher Form bereits besteht. Es macht Sinn, diese Regelung weitgehend unverändert zu übernehmen.
In der Kommission wurde die Frage gestellt, wie in Fällen vorzugehen sei, wo die örtliche Zuständigkeit unklar ist, beispielsweise etwa bei Delikten, welche in einem fahrenden Zug begangen werden. Es können sich zwei Arten von Kompetenzkonflikten ergeben: Ein positiver Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei oder mehrere Kantone sich als zuständig betrachten, und ein negativer Kompetenzkonflikt, wenn sich kein Kanton als zuständig betrachtet. Bei solchen negativen Kompetenzkonflikten hat der Geschädigte wie üblich Strafanzeige zu erstatten. Es ist dann Sache der Behörden, ihre Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären und die Anzeige allenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Wenn ein Gerichtsstandkonflikt entsteht, so entscheidet gemäss Artikel 11 Absatz 6 dieser Bestimmung das Bundesstrafgericht.