Lexipedia

Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-11

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11

Wortprotokoll

Zunächst zu Artikel 10 ein paar allgemeine Bemerkungen: Artikel 10 ist eine Schlüsselbestimmung des ganzen Erlasses. Es geht nämlich um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die untersuchende Person bei der Urteilsfällung mitwirken darf. Im Zentrum des Jugendstrafprozessrechtes steht das Bestreben, strafbare Jugendliche zu erziehen. Deshalb ist es bedeutsam, dass der oder die angeschuldigte Jugendliche im Laufe des Verfahrens möglichst nur mit einer Amtsperson in Kontakt tritt, damit eine gewisse persönliche Beziehung aufgebaut werden kann. Deshalb basiert der neue Artikel 10 nicht mehr auf dem Prinzip der Unvereinbarkeit, wie es gemäss dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates der Fall war, sondern auf einem Recht zur Ablehnung. Konkret: Der oder die beschuldigte Jugendliche hat das Recht, den untersuchenden [PAGE 1067] Jugendrichter oder die untersuchende Jugendrichterin als urteilende Person abzulehnen, und zwar ohne jede Begründung.

Nun geht es um die Frist. Die Kommission beantragt Ihnen, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, eine Frist von 20 Tagen; Herr Kollege Altherr beantragt eine Frist von 10 Tagen. Ich meine, das ist eine rechtspolitische Entscheidung, die Sie nach guten Treuen fällen mögen. Ich kann nicht für die Kommission sprechen, erlaube mir aber die Bemerkung, dass man auch dem Antrag Altherr zustimmen könnte, zumal ja eine Begründung nicht erforderlich ist. Das ist ein wichtiger Punkt. Allerdings ist man aus Sicht der Anwältin oder des Anwalts - da spreche ich jetzt als Anwalt - immer froh, wenn man etwas länger Zeit hat. Es gibt auch bei diesen Jugendstrafverfahren vielfach Abläufe, mit denen Anwältinnen oder Anwälte betraut sind. Ich persönlich habe immer etwas Mühe damit, dass die Anwältinnen und Anwälte die Fristen immer einhalten müssen und die Behörden und die Gerichte sich dann Zeit nehmen.

Wie gesagt, entscheiden Sie nach Ihrem besten Wissen und Gewissen.