Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-11
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat zusammen mit der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes - gemeint für die Erwachsenen, die sogenannte Vorlage 1 - [PAGE 1062] auch die Vorlage für eine Schweizerische Jugendstrafprozessordnung als Vorlage 2 unterbreitet. Die Schweizerische Strafprozessordnung für die Erwachsenen wurde von den eidgenössischen Räten am 5. Oktober 2007, also in der letzten Session, in der Schlussabstimmung angenommen.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist an der Sitzung vom 12. September 2006 ohne grosse Diskussion auf die Vorlage 2 eingetreten. Sie hat aber der Verwaltung noch gewisse Fragen unterbreitet, insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Organisationsmodelle, welche durch die vorgesehene Bundesregelung abgedeckt sind, und mit Blick auf die Praxistauglichkeit. An der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen vom 16. Oktober 2006 hat Herr Bundesrat Blocher die Kommission ersucht, die Beratung des Geschäftes auszusetzen, um der Verwaltung Gelegenheit zu einer umfassenden Prüfung und Verbesserung des Entwurfes zu geben, da bei der Erarbeitung des von der Kommission gewünschten Arbeitspapiers habe festgestellt werden müssen, dass der Entwurf, wie ihn der Bundesrat am 21. Dezember 2005 verabschiedet hatte, in verschiedener Hinsicht nicht genüge und insbesondere den Bedürfnissen der kleinen Kantone zu wenig Rechnung trage. Dies - da möchte ich deutlich darauf hingewiesen haben - ist denn auch der Grund, weshalb auf der Fahne nebst dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 auch eine Rubrik "Neue Anträge des Bundesrates" vom 22. August 2007 zu finden ist.
Diese neuen Anträge basieren auf einer nochmaligen Überarbeitung der Vorlage; dies, nachdem Gespräche mit Praktikerinnen und Praktikern aus verschiedenen Kantonen - aus grossen und kleinen, Deutschschweizer und Westschweizer Kantonen - geführt worden waren. Der neue Entwurf bzw. die neuen Anträge des Bundesrates vom 22. August 2007 wurden vom Bundesrat im normalen Verfahren mit Ämterkonsultation genehmigt. Es wurde keine neue Botschaft ausgearbeitet und kein neues Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, aber es gibt einen erläuternden Bericht des Bundesamtes für Justiz, der dann Bestandteil der Materialien sein wird.
Im Rahmen einer Anhörung von Herrn Regierungsrat Hans-Jürg Käser aus dem Kanton Bern als Vertreter der KKJPD am 15. Oktober 2007 konnte sich die Kommission davon überzeugen, dass die Kantone den Entwurf des Bundesrates - bereinigt durch die neuen Anträge vom 22. August 2007 - als "praxistaugliche Lösung" betrachten und damit in den Grundzügen einverstanden sind. Herr Regierungsrat Käser hat der Kommission noch einige Anliegen unterbreitet, denen wir Rechnung zu tragen versucht haben. Ich werde in der Detailberatung auf einzelne Punkte zurückkommen.
Zur Frage, warum auch eine Vereinheitlichung des Jugendstrafprozessrechtes stattfinden soll: Zunächst gelten einige Gründe, welche beim Erwachsenenstrafprozessrecht für eine Vereinheitlichung sprechen, auch für die Jugendstrafprozessordnung. Die Vereinheitlichung erhöht die Rechtssicherheit und garantiert eine rechtsstaatliche und rechtsgleiche Anwendung des materiellen Strafrechtes. Die Vereinheitlichung erleichtert die Zusammenarbeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, und schliesslich fördert sie eine bessere wissenschaftliche Bearbeitung des Prozessrechtes.
Der Hauptgrund für die Vereinheitlichung des Jugendstrafprozessrechtes besteht aber darin, dass zwischen dem Erwachsenenstrafprozessrecht und dem Jugendstrafprozessrecht zahlreiche Berührungspunkte bestehen. Angesichts dieser engen Verbindung ist es erforderlich, dass beide Erlasse optimal aufeinander abgestimmt sind und keine Regelungslücken entstehen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Bundesgesetzgeber sowohl das Strafprozessrecht für Erwachsene als auch jenes für Jugendliche einheitlich regelt. Allerdings geht die einheitliche Bundeslösung im Jugendstrafprozessrecht in vielen Bereichen weniger weit als die Strafprozessordnung. Dazu besteht im Jugendstrafverfahren auch ein weniger grosses Bedürfnis, weil beispielsweise seltener internationale Verflechtungen auftreten und auch weniger interkantonale Bezüge bestehen.
Aus diesen Gründen legt sich der Entwurf der Jugendstrafprozessordnung nicht auf ein einziges Modell der Verfolgung und Beurteilung fest. Heute bestehen in den Kantonen zwei Grundmodelle: Das eine ist das Jugendrichtermodell, das sich dadurch kennzeichnet, dass eine weitgehende Personalunion zwischen der untersuchenden, der urteilenden und der vollziehenden Behörde besteht. Dieses Modell ist vor allem in der Westschweiz verbreitet; es ist aber auch das Modell der Kantone Bern und Thurgau. Die übrigen Deutschschweizer Kantone kennen vorwiegend das Jugendanwaltsmodell, das dadurch geprägt ist, dass die Strafverfolgung dem Jugendanwalt obliegt, der in weniger gravierenden Fällen auch als urteilender Richter amtet; für schwerere Fälle ist ein Jugendgericht vorgesehen, vor welchem der Jugendanwalt als Ankläger auftritt, wobei für den Vollzug der Urteile immer der Jugendanwalt zuständig ist. Ich habe es bereits angedeutet: Der Entwurf lässt den Kantonen die Freiheit, sowohl das Jugendrichter- als auch das Jugendanwaltsmodell zu verwirklichen.
Ich werde in der Detailberatung auf einige Punkte zurückkommen. Ich beantrage Ihnen aber namens der Kommission - sie hat hier einstimmig beschlossen -, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung ihren Anträgen zuzustimmen.