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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-11

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-11

Wortprotokoll

Sie haben hier drei Fassungen - eine des Bundesrates, eine der Mehrheit, die alles streichen will, und eine der Minderheit mit einem abgeänderten Absatz 2. Die beiden Absätze gemäss Antrag des Bundesrates bilden aber eine Einheit. Man kann das nicht beliebig auswechseln, und ich sage Ihnen nun, was die Idee war:

Beim Antrag des Bundesrates sind wir vom bereits geltenden Jugendstrafgesetz ausgegangen. Dieses ist neu. Es ist zwar schon vor sehr langer Zeit beschlossen worden, also nicht in der letzten Legislatur; aber es ist seit elf Monaten in Kraft. Dort sieht man diese Mediation ausdrücklich vor; darum muss sie logischerweise auch in der Jugendstrafprozessordnung aufgenommen werden, ausser man setze diese Bestimmung wieder ausser Kraft. Bei der Behandlung der Erwachsenenstrafprozessordnung haben wir eingehend darüber diskutiert, und wir haben schliesslich davon Abstand genommen.

Nun wird von der Mehrheit gesagt, es sei ja auch gemäss Artikel 17 eine Mediation möglich. Das ist richtig. Aber dieser Anwendungsbereich ist ein anderer als derjenige gemäss Artikel 18. Gemäss Artikel 17 soll die Mediation den Vergleich und die Wiedergutmachung ergänzen, aber nicht ein Urteil ersetzen. Dort wird also ein anderes Problem behandelt. Gemäss Artikel 18 können die Untersuchungsbehörde und das Gericht das Verfahren einem Mediator übergeben, um dann das Ganze zu erledigen. Der Schluss ist die Erledigung; gelingt die Mediation, wird nach Meinung des Bundesrates das Verfahren eingestellt. Sie müssen sehen, warum wir hier diese Mediation anders beurteilen als andere Mediationen. Im Jugendstrafverfahren ist das Ziel natürlich eigentlich auch, dass der Jugendliche gezwungen wird, sich mit der begangenen Straftat auseinanderzusetzen, sie ihm bewusst zu machen. Das kann mit einer Mediation unter Umständen besser gelingen als vor dem Gericht.

Zum Antrag der Minderheit: Die Minderheit möchte zwar wie der Bundesrat in Absatz 1 die Möglichkeit der Mediation beibehalten, möchte aber die Gerichte nicht mehr verpflichten, das Verfahren nach gelungener Mediation einzustellen. Das ist sehr problematisch, denn der Minderheitsantrag verkennt, dass ein Mediationsverfahren nur bei einer entsprechenden Mitwirkung durchgeführt werden kann, in diesem [PAGE 1073] Fall mit einer freiwilligen Mitwirkung des Jugendlichen. Natürlich haben Sie da auch Anwälte. Wenn aber am Schluss die Mediation zwar Erfolg hat, aber trotzdem noch ein Urteil erfolgt, wird man natürlich in der Mediation alles unternehmen, um dann beim Gericht ein günstiges Urteil zu bekommen, und dann findet keine richtige Auseinandersetzung mehr statt. Die Mediation soll ja gerade den Vorteil haben, nicht mit gerichtlichen Abläufen und gerichtlichen Gedanken zu operieren. Der Anwalt wird aber einen Freispruch anstreben und wird bei der Mediation sagen: Du musst schauen, dass das und das nicht geschieht, denn auch wenn du in der Mediation Erfolg hast, kann der Richter trotzdem darauf zurückkommen! Wenn also der Jugendliche nicht darauf zählen kann, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wird, sofern die Mediation gelingt, hat er kein Interesse mehr an der Mitwirkung. So wird das zumindest von den Fachleuten klar dargelegt. Der Minderheitsantrag ist deshalb abzulehnen, wir können ihn aus diesem Grund nicht unterstützen. Wir halten an unserer Fassung fest.

Bei der Ablehnung dieses Artikels gemäss der Mehrheit bekommen wir natürlich einen Widerspruch zum Jugendstrafgesetz. Darum bitten wir Sie, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.

Wenn man bei der Mediation bleibt und ich jetzt eine Rangfolge der vorgeschlagenen Lösungen erstellen müsste, dann würde ich die Variante des Bundesrates vorziehen. Ich finde es aber immer noch besser, den Artikel zu streichen als der Variante der Minderheit zuzustimmen, denn mit diesem Absatz 2 verhindern Sie eine richtige Mediation, weil die Jugendlichen und ihre Anwälte weiterhin einen Gerichtsentscheid befürchten müssen.

Darum bitten wir Sie, dem Bundesrat zuzustimmen.