Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-11
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-11
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt, Artikel 25d anzupassen. Sie will vorsorgliche Schutzmassnahmen und Beobachtungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders behandeln als die Untersuchungshaft. Der Bundesrat will sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleich behandeln. Es trifft zu, dass eine Gleichbehandlung von stationärer Beobachtung und Untersuchungshaft nicht zwingend ist. Je nach Vollzugseinrichtung ist das Ausmass der Freiheitsbeschränkung bei den stationären Beobachtungen unterschiedlich. Entsprechend kontrovers wurde die Frage natürlich auch von den beigezogenen Experten beurteilt; es gab zwei Meinungen. Wir können uns mit der Fassung der Kommission einverstanden erklären. Dann gibt es eine unterschiedliche Behandlung, aber auch eine klare Regelung.
Nun zum Antrag Altherr, Absatz 2 überhaupt zu streichen: Wenn Sie ihn streichen, dann bleibt offen, Herr Altherr, was dann mit der stationären Beobachtung geschieht. Wird sie der Strafe angerechnet oder nicht? Wie ist es mit den im Vollzug anzuwendenden Regeln, wie ist das festzulegen? Das ist der Sinn von Artikel 25d. Wenn Sie das streichen, entsteht eine Lücke. Jetzt kann man sagen, der Richter könne diese Lücke im freien Ermessen ausfüllen, er könne entscheiden, ob das anzurechnen sei. Wir sind der Meinung, dass das eine nicht ganz unwesentliche Frage ist und dass man sie regeln sollte. Wenn man der Kommission zustimmt, sind auch der Vollzug und die Anrechnung von stationären Beobachtungen und vorsorglichen Schutzmassnahmen geregelt.
Die Regelung der Kommission scheint auch dem Bundesrat durchaus ein gangbarer Weg zu sein; wir können uns dem anschliessen. Ich bitte Sie aber, aus den besagten Gründen den Antrag Altherr abzulehnen.