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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2007-12-11

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11

Wortprotokoll

Zu Artikel 3 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung: In der Kommission lag ein Antrag vor, wonach dem Bund ermöglicht werden sollte, der Schweizerischen Stiftung des internationalen Sozialdienstes oder einer anderen privaten Stelle einen Leistungsauftrag zu erteilen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrags- oder Nichtvertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens handelt. Die entsprechenden Leistungen sollen auch entschädigt werden.

Wir haben darauf verzichtet, diesen neuen Absatz aufzunehmen. Denn gemäss bestehendem Absatz 2 des gleichen Artikels kann die zentrale Behörde des Bundes Beratungs-, Vermittlungs- und Mediationsaufgaben einer privaten Stelle übertragen und diese für die entstandenen Kosten oder auch pauschal entschädigen. Eine solche private Stelle kann - das möchte ich hier ausdrücklich betonen - namentlich auch die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes sein. Wir finden es aber falsch, wenn ein einziger Dienst explizit im Gesetz erwähnt wird. Der Justizminister hat in der Kommission zudem ausdrücklich bestätigt, dass auch bei Nichtvertragsstaaten private Organisationen beigezogen und auch entschädigt werden. Ich möchte in diesem Zusammenhang noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die zentrale Behörde, von der in diesem Bundesgesetz immer wieder die Rede ist, nur bei jenen Fällen zuständig ist, die Vertragsstaaten betreffen. Bei den Nichtvertragsstaaten kommt der konsularische Schutz zum Zuge und nicht die zentrale Behörde gemäss diesem Bundesgesetz.