Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-12-19
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-19
Wortprotokoll
Zum Eintreten: In der vergangenen Herbstsession - Sie mögen sich noch erinnern - haben wir die Güterverkehrsvorlage beraten, deren Schwerpunkt die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene bildete. Diese Vorlage enthält im Übrigen Anpassungen des Transportrechtes und des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise an die Bedürfnisse des Marktes; gleichzeitig wird neu die Haftpflicht im Eisenbahngesetz geregelt. Es sind dies die Bereiche, die den Gegenstand der sogenannten Vorlage 3 mit dem Titel "Bundesgesetz über Änderungen des Transportrechtes" bilden. Im Mittelpunkt dieser Vorlage steht die Revision des Haftpflichtrechtes im Eisenbahngesetz. Der [PAGE 1170] damalige Präsident der KVF, Kollege Thomas Pfisterer, hat in der Herbstsession dann den Antrag gestellt, die Behandlung dieser Vorlage 3 auf die Wintersession zu verschieben, um damit der Kommission für Rechtsfragen die Möglichkeit zu geben, zu dieser Revision des Haftpflichtrechtes einen Mitbericht zu erstellen. Dies ist in der Zwischenzeit geschehen. Da ich an der Sitzung der KVF vom 20. November 2007 als Mitglied der Kommission für Rechtsfragen mündlich die Stellungnahme überbrachte und gleichzeitig als stellvertretendes Mitglied der KVF an der Sitzung teilnahm, hatte das zur Folge, dass man mir gerade auch noch die Berichterstattung zu dieser Vorlage übertragen hat. (Heiterkeit)
Im Rahmen des Eintretens ist Folgendes zu bemerken: Die Regeln für die Haftung bei Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen sind im Bundesgesetz vom - man höre und staune - 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post enthalten. Im Grundsatz handelt es sich gemäss geltendem Recht um eine Gefährdungshaftung des Inhabers des Eisenbahnunternehmens. Das heisst, die blosse Verursachung des Schadens durch den Betrieb oder den Bau der Eisenbahn löst die Schadenersatzpflicht aus. Jetzt kommt das Entscheidende: Diese Gefährdungshaftung gilt jedoch nur in beschränktem Ausmass. Für die meisten Sachschäden bei Eisenbahnunfällen existiert gemäss geltendem Recht nur eine Verschuldens-, nicht eine Gefährdungshaftung.
Ebenfalls unbefriedigend ist der Umstand, dass für die Leistung einer Genugtuung ein Verschulden erforderlich ist. Die Einschränkung der Gefährdungshaftung durch das Erfordernis eines Verschuldens im Zusammenhang mit einer Genugtuung bzw. bei Sachschäden stellt im schweizerischen Haftpflichtrecht einen Sonderfall dar, der allein durch die Tatsache zu erklären ist, dass es sich um ein sehr, sehr altes Gesetz handelt. Herr Professor Gauch hat deshalb in einem Artikel im Jahre 1998 erklärt, dass das Eisenbahn-Haftpflichtgesetz ins rechtshistorische Museum gehöre - und dies besser heute als morgen.
Obwohl die Revisionsbedürftigkeit des geltenden Eisenbahn-Haftpflichtrechts im Grundsatz unbestritten geblieben ist, wurde zu Recht die Frage aufgeworfen, ob es angebracht sei, diese Revision nun vorzuziehen und zwingend mit der Güterverkehrsvorlage zu behandeln, deren Hauptinhalt etwas ganz anderes betrifft. Warum diese Frage? Weil eine Gesamtrevision des schweizerischen Haftpflichtrechts ansteht. Es handelt sich um den sogenannten Vorentwurf Widmer/Wessmer. Dieser Vorentwurf ist vom Bundesrat auf Eis gelegt worden. Der Bundesrat hat in Anbetracht der sehr zahlreichen Vorlagen im Rechtsbereich entschieden, diese Gesamtrevision vorläufig zu sistieren. Unsere Kommission für Rechtsfragen hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es richtig sei, etwas aus dieser Gesamtrevision vorzuziehen. Sie setzte sich intensiv mit der Meinung des Bundesamtes für Justiz auseinander.
Die Kommission für Rechtsfragen ist zum Schluss gekommen, dass keinerlei Gründe vorliegen, die gegen das Herausbrechen des Eisenbahn-Haftpflichtrechts aus der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts sprechen. Die Kommission für Rechtsfragen ist einhellig der Auffassung, dass die geltende Haftungsregelung in der Tat revisionsbedürftig ist und dass Handlungsbedarf in Anbetracht der steigenden Bedeutung des Netzzugangs - das ist das Entscheidende - gegeben ist. Der Vertreter des Bundesamtes für Justiz hat in diesem Zusammenhang von einem der dringendsten Revisionsanliegen des Haftpflichtrechts gesprochen. Die vorgeschlagenen Änderungen weichen zudem nicht vom Vorentwurf Widmer/Wessmer im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts ab. Wenn wir nun diese Revision vorziehen, machen wir nichts, was im Widerspruch zur allfälligen Revision des gesamten Haftpflichtrechts stehen würde. Da somit keine negativ präjudizierenden Wirkungen auf andere Haftpflichtbereiche entstehen, kann diese sektoriell begrenzte Neuregelung des Eisenbahn-Haftpflichtrechts bedenkenlos an die Hand genommen werden.
So weit einige Vorbemerkungen zu dem auf die jetzige Session verschobenen Teil 3 der Güterverkehrsvorlage. Im Rahmen der Detailberatung werde ich dann noch zu den geänderten Bestimmungen im Eisenbahngesetz, im Bundesgesetz über die Anschlussgleise sowie zu den übrigen Gesetzesrevisionen einige ergänzende Bemerkungen machen. So viel zum Eintreten.