Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-03-04
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-04
Wortprotokoll
Meine Interessenbindungen sind eigentlich bekannt. Für die neu eingetretenen Kolleginnen und Kollegen weise ich ergänzend darauf hin, dass ich Präsident des Verwaltungsrates der Roche Diagnostics bin.
Ich beantrage Ihnen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten, und begründe dies wie folgt: Sie erinnern sich an meinen Antrag in der Ständeratssitzung vom 13. Juni 2007 zum gleichen Geschäft. Damals kritisierte ich die von der Kommission erarbeitete Erweiterung des geltenden Artikels 52 KVG, weil sie nach meiner Beurteilung diverse Mängel aufwies. Ich erhielt bei meinem damaligen Vorstoss Unterstützung. So erwähnte beispielsweise Herr Kollege Stähelin: "Der Antrag Schweiger legt tatsächlich in vielen Dingen den Finger auf wunde Punkte ... Ich bin auch durchaus der [PAGE 11] Meinung, dass der Zweitrat diese Geschichte mit den Formulierungen noch überprüfen kann und soll ..." (AB 2007 S 488) Der heutige Präsident der SGK, Herr Kollege Schwaller, meinte: "Redaktionell ist unsere Fassung sicher verbesserungsfähig und verbesserungswürdig. Ich gestehe auch, dass wir nicht sehr lange überlegt haben, inwieweit 'wirtschaftlich' und 'preisgünstig' deckungsgleich sind." (AB 2007 S 488)
Es überrascht mich nun ein wenig, wenn Ihre Kommission den vom Nationalrat beschlossenen Absatz 3 erneut ändern will, und zwar so, dass damit wieder die gleichen Fehler gemacht werden, wie ich sie damals im Plenum moniert habe. Der Vorschlag Ihrer Kommission bricht die zusammenhängende und in sich geschlossene Regelung, wie sie der Nationalrat geschaffen hat, wieder auf. Der beantragte Absatz 3 entspricht weder der erklärten Absicht unseres Rates, wichtige Eckpfeiler für die Festsetzung der Medikamentenpreise von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe zu heben, noch taugt er für einen möglichst rationellen und sicheren Vollzug.
Das waren die Anliegen, die ich in der Sommersession geäussert habe, und ich bitte Sie um Verständnis, wenn ich mich mit meinem Antrag erneut zu diesem Geschäft melde.
Lassen Sie mich kurz zurückblenden: Wir haben, wie ich bereits ausführte, in der letzten Sommersession den Nationalrat ermuntert, die damals erkannten Mängel der Formulierungen von Artikel 52 zu beheben. Heute dürfen wir feststellen - zumindest ich tue dies -, dass der Nationalrat seine Hausaufgaben gemacht hat. Er beseitigte die Widersprüche und Unklarheiten der ständerätlichen Fassung und schaffte eine Grundlage für einen rechtssicheren Vollzug. Diese Verbesserung will Ihre Kommission nun nicht haben. Die Neuformulierung, wie sie uns vorgeschlagen wird, führt zu materiellen und vollzugstechnischen Mängeln, die wir dem Nationalrat zur Korrektur überlassen haben.
Zuerst zum Ausdruck "preisgünstig": Es geht darum festzulegen, wie das Verhältnis zwischen den Ausdrücken "wirtschaftlich" einerseits und "preisgünstig" andererseits ist. Ich meine, dass die vom Nationalrat hiefür beschlossene Formulierung richtig ist, indem es heisst, dass sich die preisgünstigen Arzneimittel auf gewisse indizierte Wirkungen zu beziehen haben. Der nichtdefinierte Begriff "preisgünstig" würde nun - wenn die Fassung Ihrer Kommission Recht würde - wieder im leeren Raum stehen. Er ist unklar, weil er im Zusammenhang mit Originalmedikamenten bisher weder im Gesetz noch in den Verordnungen verwendet wurde. Lediglich im Zusammenhang mit den Generika sprechen Gesetz und Verordnung heute von "preisgünstig", insofern, als Generika preisgünstiger sein sollen als die damit austauschbaren Originalpräparate.
Bei der vom Nationalrat beschlossenen Fassung dagegen steht der Begriff "preisgünstig" im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Begriff "wirtschaftlich" und macht ihn dadurch verständlich und vollzugstauglich. Gemäss Artikel 32 KVG müssen nämlich alle Leistungen nachweislich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, damit sie von der obligatorischen Krankengrundversicherung vergütet werden.
Dieser Logik des KVG folgend, hat der Nationalrat für die Arzneimittel die genannten drei Kriterien beibehalten. Er hat jedoch präzisiert, dass Arzneimittel als wirtschaftlich im Sinne von preisgünstig gelten, wenn sie die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleisten. Mit dem Antrag Ihrer Kommission geht diese entscheidende Präzisierung verloren.
Nun zur Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung: Dies ist nicht neu. Ich glaube, auch dem Votum von Herrn Schwaller entnommen zu haben, dass dem so ist und er deshalb glaubt, dass eine Erwähnung im Gesetz gar nicht nötig sei. Richtig ist, dass das geltende Verordnungsrecht seit eh und je bestimmt, dass bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit neuer Originalpräparate, d. h. innovativer Arzneimittel mit therapeutischem Mehrwert, die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen sind. Konsequenterweise hat der Nationalrat auch diese Rahmenbedingung für die Arzneimittelvergütung auf die Gesetzesstufe gehoben, dies auch im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Medikamentenpreise. Dadurch werden auch Anreize gesetzt, innovative Arzneimittel mit belegtem therapeutischem Mehrnutzen in die Spezialitätenlisten aufzunehmen bzw. sie dort beizubehalten, was im Interesse einer effizienten Grundversorgung liegt und insbesondere auch den grundversicherten Patienten den Zugang zu für sie optimalen Medikamenten gewährleistet.
Aufgrund all dieser Überlegungen beantrage ich Ihnen, den Antrag Ihrer Kommission zu Absatz 3 abzulehnen und der vom Nationalrat beschlossenen Formulierung zuzustimmen.