David Eugen · Ständerat · 2008-03-04
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-04
Wortprotokoll
Auch ich möchte meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Präsident der Helsana.
Ich denke, dieser Artikel ist eine für die ganze Vorlage sehr wichtige Bestimmung. Die Fassung, die wir letztes Mal beschlossen haben und an der festzuhalten Ihnen die Kommission empfiehlt - sie beantragt einfach, sie an einem anderen Ort unterzubringen, in Artikel 52a statt 52, aber das ist eine formelle Sache -, gibt dem Bundesrat, der Verordnunggeber ist, die Richtung vor, an der er sich orientieren soll. Der Bundesrat hat - das sehen Sie, wenn Sie das heutige Recht anschauen, und es wird auch in Zukunft so sein - bei der Festlegung der Heilmittelpreise weitgehende Verordnungskompetenzen. Es ist so, dass wir in der Schweiz administrierte Preise haben: Der Staat legt sie fest. Der Bundesrat setzt mit der Verordnung den Rahmen, und nachher wird das Amt, das BAG, die Preise festsetzen. Also geht es hier jetzt darum, diesen Behörden, die die Befugnis zur Preisfestsetzung haben, durch das Gesetz und nachher durch die Verordnung die Parameter vorzugeben. Wenn wir das nicht tun, werden die Preise explodieren, wie es jetzt zum Teil der Fall ist; dies zulasten der Prämien- und der Steuerzahler.
In diesem Sinne braucht es eine solche klare Aussage zuhanden des Bundesrates, die festhält, wofür er zu sorgen hat: für eine preisgünstige Heilmittelversorgung. Mit dem Wort "preisgünstig" wird eben ganz klar auf die Heilmittelpreise Bezug genommen. Da gibt es, wie in Absatz 4 ausgeführt wird, Kriterien: den Auslandpreisvergleich in Buchstabe a, die Indikationen der einzelnen Heilmittel in Buchstabe b, den Beizug von klinischen Daten in Buchstabe c. Die Fassung unseres Rates ist also auf die Heilmittel und deren Preise bezogen.
Was der Nationalrat in seinem Absatz 3 möchte, ist etwas anderes. Er möchte, dass man die Preise festlegt, indem man überprüft, ob ein Heilmittel dahingehend eine Heilwirkung hat, dass beispielsweise Spitalaufenthalte verkürzt oder Operationen verhindert werden. Das ist ja die Hauptargumentation der Industrie für die hohen Preise: Wir machen eine Pille, und diese Pille verhindert, dass Tausende von Leuten ins Spital gehen oder sich einer Operation unterziehen müssen. Ich finde die Ziele richtig, aber das ist keine Rechtfertigung, um nachher Preise zu verlangen, die nicht dem Vergleich mit Auslandpreisen standhalten und die auch nicht einer Indikation, für die es Generika gibt, standhalten usw. Diese Art von Preisvergleich, die man hier per Gesetz einführen möchte, ist nicht mehr ein Vergleich der Preise von Medikamenten, sondern ist ein Vergleich aufgrund des Nutzens, welchen allenfalls ein Medikament stiften kann.
Ich nenne ein Beispiel: In der Krebsmedikation wird ausgerechnet, was ein Lebensjahr wert ist. Ein Lebensjahr ist 60 000 bis 80 000 Franken wert. Und weil ein Lebensjahr so viel wert ist - das ist die Rechnung der Industrie -, ist ein Medikament, das das Leben um einen Monat verlängert, pro Abgabe im Monat dann einen Zwölftel dieses Jahres wert. Dann kommt man eben auf 6000 bis 8000 Franken pro Abgabe des Medikamentes. Ich finde diese Art der Berechnung von Medikamentenpreisen nicht korrekt; und ich möchte auf jeden Fall verhindern, dass eine solche Preisberechnung hier in diesem Artikel, in Absatz 3, Eingang ins Gesetz findet. Natürlich hat der Bundesrat - auch wenn er sich für eine preisgünstige Medikamentenversorgung einsetzen muss - im Einzelfall das Recht und die Möglichkeit zu prüfen, wie die übrigen Kosten zu würdigen sind, die entstehen, wenn dieses Medikament nicht verwendet wird. Aber es kann nicht [PAGE 12] sein, dass das die allgemein geltende Regel für die Preisfestsetzung bei Medikamenten ist. Wenn wir das einführen, würden wir effektiv einer gesetzlich vorgegebenen Preisexplosion auf dem Medikamentenmarkt Vorschub leisten.
Ich bitte Sie also sehr, an Absatz 3 gemäss der Fassung der Kommission des Ständerates festzuhalten.