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Schwaller Urs · Ständerat · 2008-03-04

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-04

Wortprotokoll

Es ist eigentlich die letzte grössere Diskussion, die hier noch ansteht. Es geht hier um die Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht.

Ganz kurz einige Bemerkungen: Der Gesetzentwurf basiert auf den Artikeln 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung. Gestützt auf diese Verfassungsgrundlagen kommt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogierende Kompetenz zur Regelung des Sachbereichs zu. Als Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung steht die Regelungsbefugnis des Bundes in Konkurrenz zu den kantonalen Gesetzgebungszuständigkeiten. Die Kantone sind demnach berechtigt, ihre Kompetenzen auszuüben, solange und soweit der Bund nicht gesetzgeberisch tätig wird. Sobald der Bund jedoch von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch macht und legiferiert, verdrängt er dem Grundsatz nach die kantonale Zuständigkeit bzw. derogiert er allfällig bestehende kantonale Regelungen. Das Bundesgericht hat mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass Kantone eigene Vorschriften erlassen können bzw. bereits bestehende kantonale Regelungen in Kraft belassen werden können, wenn es an einer abschliessenden Regelung des Bundesrechtes fehlt. Allerdings dürfen solche kantonale Regelungen nicht gegen Sinn und Geist des Bundesgesetzes verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Es ist mit anderen Worten denkbar, dass der Bund in einem Bereich, in dem er ausschliesslich tätig werden dürfte, kantonale Regelungen nicht verdrängen will, soweit diese Vorschriften seiner eigenen Gesetzgebung nicht zuwiderlaufen. Dies zum Grundsatz.

In der Regel wird darauf verzichtet, in einem Bundesgesetz festzulegen, ob die Kantone strengere Vorschriften erlassen dürfen. Fehlt eine solche Norm im Gesetzestext, muss dann auf dem Weg der Auslegung eruiert werden, ob der Bundesgesetzgeber abschliessend legiferiert oder ob er den Kantonen die Möglichkeit für den Erlass eigenständiger Vorschriften offengelassen hat.

Die Kommissionsmehrheit war der Meinung, dass vorliegend weiter gehende Regelungen aus - ich formuliere es einmal so - politisch-pragmatischen Überlegungen zugelassen werden sollten. In der Tat nehmen wir damit Rücksicht auf verschiedene, in den letzten Monaten erlassene striktere kantonale Regelungen, die zum Teil gerade auch in Volksabstimmungen bestätigt worden sind.

Eine letzte Bemerkung: Ist das Gesetz notwendig?, hat uns der liberale Raucher und Kollege Frick gefragt. Ich meine ja. Rauchen ist und bleibt schädlich, und der Appell an die individuelle Verantwortung für sich und andere genügt nicht. Wir setzen jetzt nur gewisse Mindeststandards für den Schutz Dritter. Ich gehe davon aus, dass verschiedene Kantone dies als genügend erachten werden, nicht zuletzt nach unserer Abstimmung bei der letzten Bestimmung. Wo einzelne Kantone und deren Bevölkerung weiter gehen wollen, soll ihnen das möglich sein. Ich bin überzeugt, dass diese minimale Lösung in einzelnen Kantonen nicht genügend sein wird. Wenn wir hier verbieten, weiter zu gehen, werden wir es sicher mit einer Initiative und einem flächendeckenden Verbot zu tun haben.

Am Schluss ist dann der "arroseur" tatsächlich der "arroseur arrosé", wie wir sagen, und darum beantragt Ihnen die Mehrheit, diese Bestimmung beizubehalten.

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