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Janiak Claude · Ständerat · 2008-03-05

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-05

Wortprotokoll

Ich möchte zu den Absätzen 3 und 4 kurz etwas sagen. Dazu lagen auch Anträge von Herrn Schweiger vor, und wir haben versprochen, dass wir dazu im Plenum zuhanden der Materialien noch etwas sagen werden.

Das Recht einer Person, sich nicht selber belasten zu müssen, setzt voraus, dass die Anklage in einer Strafsache ihre Argumentation nicht auf Beweismittel stützt, die sie aufgrund von Druck- oder Zwangsmitteln in Missachtung des Willens des Angeklagten erhalten hat. Es versteht sich von selbst, dass dieses von Artikel 6 EMRK garantierte Recht auch in Strafverfahren im Zusammenhang mit Geldwäscherei anwendbar ist. Folglich ist es nicht notwendig, dieses Recht nochmals im Gesetzestext zu verankern. Herr Schweiger hat damals in der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt.

Es macht keinen Sinn, im Geldwäschereigesetz ein generelles Verbot der Verwendung von Beweismitteln der Aufsichtsbehörden im Strafverfahren vorzusehen. Es gelten die allgemeinen Regeln des Strafprozessrechtes. Der Angeschuldigte hat das Recht, sich zu verteidigen, und kann verlangen, dass dieses oder jenes Dokument nicht gegen ihn verwendet wird, zum Beispiel wenn es durch Druck- oder Zwangsmittel erlangt worden ist.

Eine weitere Diskussion haben wir im Zusammenhang mit der Selbstbelastung geführt. Artikel 32 des Geldwäschereigesetzes regelt den Informationsaustausch zwischen den Financial Intelligence Units. Dabei werden gemäss Absatz 2 Personendaten ausgetauscht, aber nur solche betreffend die Tatsubjekte, also allfällig gemeldete Personen. Personendaten über Personen, welche eine Verdachtsmeldung selber erstattet haben - eben die Finanzintermediäre -, werden nie an die ausländischen Financial Intelligence Units weitergegeben. Anders gesagt: In der internationalen Amtshilfe - ich habe schon vorhin bei einem anderen Artikel darauf hingewiesen - nennt die Meldestelle den meldenden Finanzintermediär nie, weder die Bank selber noch den eventuellen Vermögensverwalter oder die Person in der Bank. Dies sollte zuhanden der Materialien klar festgehalten werden.