Leuthard Doris · Bundesrat · 2008-03-06
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2008-03-06
Wortprotokoll
Ich möchte Herrn Schweiger für die Aufnahme dieses Themas danken, weil es tatsächlich seine Berechtigung hat und auch uns seit Längerem beschäftigt. Ich bedaure allerdings auch, dass Herr Schweiger für seinen Vorstoss nicht die Form eines Postulates, sondern die Form einer verbindlichen Motion gewählt hat. Wenn er sich anders entschieden hätte, hätte ich nämlich dem Bundesrat den Antrag auf Annahme des Postulates unterbreiten können, und dann wären wir hier wahrscheinlich gleicher Meinung.
Das von Herrn Schweiger eingangs erwähnte Beispiel der Firma Schindler ist eines von mehreren, die wir kennen. Es ist eine Tatsache, dass die Wettbewerbskommission der EU ihre Sanktionen seit etwa zwei, drei Jahren massiv verschärft hat. Sie kennen vielleicht auch die neuesten Bussen, etwa jene gegen Microsoft. Diese Bussen erreichen mittlerweile Höhen, welche die Wirtschaft dazu bewegen, sich zu organisieren. Es wird auch zunehmend Kritik von der Akademie laut, dass diese Bussen in keinem Verhältnis mehr zum Wettbewerbsvorteil und zum Gewinn stehen, die eine Firma mit Absprachen erlangt hat. Insofern ist dort tatsächlich eine Diskussion über die Höhe der heutigen Sanktionen im Gang.
Demgegenüber kennen wir in der Schweiz eine sehr moderate Praxis bei den Bussensanktionen, die sich, wie heute im Strafrecht allgemein üblich, Herr Frick, am Grundsatz des Verschuldens und insbesondere an der Höhe des Gewinnes oder des Wettbewerbsvorteils orientieren, den eine Firma mit Machenschaften erreicht hat. Insofern kann man die Schweizer Praxis in diesem Bereich effektiv nicht mit der EU-Praxis vergleichen. Ich habe dementsprechend auch keine Reklamationen von Unternehmen auf dem Tisch. Die Busse ist bei uns in der Schweiz deshalb unproblematisch.
Es gibt ein zweites Problem, und das ist eben auch ein grosser Unterschied zwischen der EU-Praxis und unserer Praxis: Es gibt Anstrengungen im Bereich von Compliance, die ich als sehr sinnvoll erachte. Wir unterstützen es, wenn ein Unternehmen präventiv und aktiv versucht, durch eine klare Instruktion der Mitarbeitenden darauf aufmerksam zu machen, was die Firmenphilosophie ist, dass man ein enges Controlling hat und somit solche Absprachen möglichst vermeidet. Wenn ein Unternehmen in einem Fall effektiv nachweisen kann, dass es ein Compliance-Programm hat, das wirksam umgesetzt wird, wird das strafmildernd berücksichtigt; das kann sich bis zu einer absoluten Minimalbusse auswirken.
Eine Exkulpation kennen wir allerdings nicht. Es ist eben schon auch Bestandteil der Motion Schweiger, dass nebst der Strafmilderung - die schon Praxis ist, wo wir gar keinen Handlungsbedarf haben - als neues Element auch die Exkulpation vorgesehen ist. Damit haben wir Mühe. Es wurde von Frau Sommaruga zu Recht darauf hingewiesen: Wann hätten wir denn ein Compliance-Programm - gerade bei global tätigen Firmen -, das genügend ausgestattet wäre, um mit Fug und Recht sagen zu können, das führe zur Exkulpation, eine Strafe sei also absolut ausgeschlossen? Damit ist, wie ich finde, in der Anwendung und Umsetzung dann natürlich schon Tür und Tor geöffnet, um quasi pro forma Compliance-Programme zu installieren. Die Umsetzung und die Anwendung innerhalb der Firma werden dann schon sehr unterschiedlich ausfallen und können auch zur Farce werden. Davor warnen wir.
Mit der Strafmilderungsmöglichkeit, die wir bei Bestehen von Compliance-Programmen haben, kann bis zu einer Busse von einem Franken hinuntergegangen werden, sollten wir tatsächlich mal einen Fall haben, bei dem man findet, dass das Verschulden einer Firma sehr gering sei. Aber die Verantwortung bleibt halt bei der Firma; das gehört zum Geschäftsrisiko. Auch wenn es gerade in Grosskonzernen schwierig ist, die ganze Mitarbeiterschaft auf wirtschaftspolitisch und ethisch korrektes Verhalten "einzuspuren", gehört das zu den Firmenrisiken. Ich glaube, dass wir mit unserer heutigen Möglichkeit, also mit der Reduzierung der Busse, den nachweisbar hohen Anstrengungen eines Managements oder eines Verwaltungsrates genügend Rechnung tragen können.
Der dritte Problemkreis ist die Strafbarkeit der natürlichen Personen, die heute natürlich auch existiert. Wenn ein Mitarbeiter bei solchen Preisabsprachen oder anderen Wettbewerbsabreden strafgesetzliche Bestimmungen verletzt, so greifen diese. Es ist hier die Frage, ob wir für kartellrechtliche Vergehen von natürlichen Personen zusätzlich eine Strafbestimmung im Kartellrecht schaffen wollen. Das ist in Prüfung, weil wir derzeit das Kartellrecht evaluieren. Sie werden spätestens Anfang des nächsten Jahres diesen Bericht mit allfälligen Anträgen auf Änderung des heutigen [PAGE 75] Gesetzes zur Beratung erhalten. Ich bin derzeit nicht in der Lage, Ihnen zu sagen, was wir alles ändern müssen und ob die Untersuchungen zur Frage "Strafbarkeit natürlicher Personen im Kartellrecht" zu einer positiven Antwort führen werden. Wir haben hier Kontakt mit anderen europäischen Staaten, die das eingeführt haben. Tatsächlich besteht die Tendenz, dass man hier solche Strafbestimmungen im Wettbewerbsrecht vorsieht. Es hat auch einige, die positive Erfahrungen gemacht haben. Deshalb sind wir hier nicht von vornherein abgeneigt. Aber die Arbeiten sind einfach noch nicht so weit gediehen, dass ich hier das Ganze, die Folgen der Umsetzung, überblicken kann.
Sagen kann ich, dass als Basis für die Strafbarkeit solcher Handlungen wahrscheinlich generell der Vorsatz als Voraussetzung genommen werden müsste; ein Mitarbeiter müsste vorsätzlich Wettbewerbsabreden treffen, sonst greift das Ganze nicht. Das hätte wiederum bezüglich der Beweisbarkeit Folgen auf das ganze Verfahren, das müsste im ganzen Kartellsanktionsverfahren neu konzipiert werden. Diese Folgen können wir derzeit auch nicht überblicken. Deshalb sind wir auch hier der Meinung, dass wir das gerne als Prüfauftrag entgegennehmen, das machen wir sowieso, aber ich kann zum heutigen Zeitpunkt nicht gemäss der verbindlichen Art der Motion sagen: Jawohl, das setzen wir sicher um! Deshalb denke ich, dass es hier weiser wäre, diese Prüfungsarbeiten abzuwarten und dann diese Frage in Kenntnis der ganzen Sachlage und der prozeduralen Folgen zu beantworten.
Ich möchte abschliessend hier noch eine allgemeine Bemerkung anbringen: Ich glaube, wir haben in der vergangenen Zeit sehr oft von Managerübergriffen gesprochen; medial gibt es diese Diskussion, auch für die Salärseite. Insofern ist es sicher richtig, dass die generelle zivil- und strafrechtliche Verantwortung von verantwortlichen Angestellten in einem Betrieb generell überprüft wird. Sie werden die Diskussion im Aktienrecht führen, Sie werden sich aber auch mit Initiativen in diesem Feld befassen müssen, und Sie werden auch im Rahmen des Wettbewerbsrechtes Ihre Position zu beziehen haben. Deshalb ist es dem Bundesrat effektiv ein Anliegen, hier auch politische Sensibilität zu zeigen und diese Thematik nicht zu negieren. Aber lassen Sie uns bitte die notwendige Zeit für seriöse Abklärungen. Wir haben deshalb in der Stellungnahme zur Motion auch darauf hingewiesen, dass wir gerne bereit sind, im Zweitrat ein Postulat entgegenzunehmen, weil wir das Anliegen als berechtigt und prüfenswert erachten.