Janiak Claude · Ständerat · 2008-03-11
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-11
Wortprotokoll
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 5. Juni 2005 die bilateralen Abkommen über die Assoziierung der Schweiz an Schengen und an Dublin angenommen. Die Anbindung an und der Zugriff der Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf das Schengener Informationssystem (SIS), das gemeinsame Personen- und Sachfahndungssystem der Schengen-Staaten, sind ein zentrales Element des Schengener Assoziierungsabkommens. Das Abkommen kann erst in Kraft treten, wenn das SIS in der Schweiz operationell ist.
Die Rechtsgrundlagen für das SIS sind mit der Annahme der bilateralen Verträge genehmigt worden. Umgesetzt werden sie, soweit die EU-Rechtsgrundlagen nicht direkt anwendbar sind, mittels des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), das wir eben erst beraten und mit dem wir die polizeilichen Informationssysteme in einem Gesetz zusammengefasst haben. Das gilt, wie ich dort ausgeführt habe, auch für das SIS: Der nationale Teil des SIS wird als polizeiliches Informationssystem in Artikel 16 des BPI geregelt.
Der für das SIS relevante Schengen-Besitzstand ist seit der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens wiederholt weiterentwickelt worden. Das alte System wurde verbessert, und die notwendigen Rechtsgrundlagen für das SIS II sind geschaffen worden. Die Schweiz hat sich bekanntlich nicht direkt an das SIS II anbinden können. Das SIS II erleidet ohnehin erhebliche Verzögerungen. Deshalb offerierte Portugal den neuen EU-Mitgliedstaaten die neue Übergangslösung "SIS one for all", um ihnen die Öffnung der Grenzen termingerecht auf Ende 2007 zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine technische Übergangslösung, die den neuen EU-Mitgliedstaaten die Anbindung an und den Zugriff auf das SIS ermöglicht. Der Bundesrat hat sich für eine rasche Anbindung der Schweiz an das SIS entschieden, somit zwangsweise an die Übergangslösung "SIS one for all". Deshalb sind heute für die Schweiz die Rechtsgrundlagen sowohl für das SIS I als auch für das SIS II relevant.
Die Rechtsgrundlagen für das SIS werden wie folgt ergänzt:
1. Es werden die nationalen Sirene-Stellen und ihre Zuständigkeit für den Austausch von Zusatzinformationen festgehalten.
2. Die Justizbehörden, Europol und die nationalen Mitglieder von Eurojust erhalten Zugriff auf das System.
3. Die Schengen-Staaten sind bei Anfragen protokollierungspflichtig.
4. Die nationalen Motorfahrzeug-Kontrollbehörden erhalten Zugriff auf das System, um Zulassungspapiere ausstellen zu können.
Die Rechtsgrundlagen für das SIS II sind in einem Beschluss sowie in zwei Verordnungen der EU geregelt. Sie beinhalten zu einem grossen Teil die derzeitigen Bestimmungen zum SIS. Es kommen folgende Neuerungen hinzu:
1. Um die Datenqualität und die Identifizierungsmöglichkeiten zu verbessern, werden neue Datenkategorien aufgenommen, wie beispielsweise Fingerabdrücke, Fotos oder die ausschreibende Behörde.
2. Damit eine Person oder eine Sache ins SIS aufgenommen werden kann, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein, wie etwa die Prüfung der Relevanz, Angemessenheit und Bedeutung eines Falles.
3. Um Fälle des Missbrauchs der Identität einer Person zu behandeln, können mit ausdrücklicher Genehmigung der betroffenen Person ergänzende Daten ins System eingegeben werden.
4. Die Ausschreibungen können verknüpft werden, wenn dafür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
5. Der Datenschutz wird in mehrfacher Hinsicht verstärkt, und die Haftungsbestimmungen werden ergänzt.
6. Es wird ein Regelungsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Schengen-Staaten zusammensetzt.
Sobald das SIS II den Betrieb aufnimmt, werden die Rechtsgrundlagen für das SIS II die Bestimmungen im Schengener Durchführungsübereinkommen einschliesslich der notifizierten Weiterentwicklungen des SIS ablösen. Bei den zu genehmigenden Rechtsakten handelt es sich um Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, die von der Schweiz gemäss Artikel 7 des Assoziierungsabkommens zu übernehmen und umzusetzen sind.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.