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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-11

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-11

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterbreitet Ihnen die Botschaft und den Entwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ist für mehrere polizeiliche Informationssysteme verantwortlich. Für einen grossen Teil dieser Systeme schafft die Vorlage BPI nun eine einheitliche Rechtsgrundlage. Mit dem BPI und dem zurzeit ebenfalls von den eidgenössischen Räten behandelten Zwangsanwendungsgesetz wird somit der erste Schritt zu einer gesetzessystematischen Erneuerung des Polizeirechtes des Bundes getan. Mit Blick dann auf eine zweite Erneuerungsetappe des Polizeirechtes des Bundes wurde das Fedpol mit der Erweiterung der Vorschläge zur Schaffung eines Polizeigesetzes des Bundes beauftragt. Ich verweise diesbezüglich auf die bundesrätliche Antwort auf die Interpellation Banga 06.3285 vom 21. Juni 2006. Die Arbeiten zur Ausarbeitung entsprechender Normkonzepte sind im Gange.

Welche Datenkategorien umfasst nun das BPI? Es umfasst zum einen die polizeiliche Fahndung - die heutige Datenbank, das Ripol, dürfte den meisten hier ein Begriff sein -; das BPI erfasst aber zum anderen auch erkennungsdienstliche Daten und die polizeilichen Informationen, die über den Interpol-Kanal ausgetauscht werden. Diese Daten werden heute im System Ipas erfasst. Weiter werden von der Vorlage BPI auch die von der Bundeskriminalpolizei im Rahmen ihrer Vorabklärungen bearbeiteten Daten erfasst. Diese Daten sind heute in der Datenbank Janus gespeichert. All die mit diesen Datenkategorien verbundenen Datenbearbeitungen werden mit dem BPI auf eine vereinheitlichte und transparente Rechtsgrundlage gestellt. Gleichzeitig führt die Vorlage zu einer Modernisierung der informatischen Architekturen und damit auch zur Effizienzsteigerung bei den Arbeitsabläufen. Nicht im BPI geregelt sind das Staatsschutz-Informationssystem (Isis) und das Datenbearbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Gewa).

Wie erwähnt, führt die Vorlage zu einer Erneuerung der informatischen Architekturen; so werden insbesondere die beiden erwähnten Polizeidatenbanken, Ipas und Janus, zum neuen polizeilichen Informationssystemverbund zusammengefasst. Die Online-Zugriffe auf die bereits bestehenden Systeme dieses neuen Verbundsystems bleiben selektiv ausgestaltet, sodass jeder Benützer nur jene Daten abrufen kann, die er zur Erfüllung seiner individuellen gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Umgruppierung und Neubenennung bestehender Datenbanken darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das BPI keine neue Datenbank schafft. Die Vorlage stellt lediglich die heute bestehenden Datenbestände in einen rechtlichen Gesamtzusammenhang, der es erlaubt, die Informationen wirtschaftlicher und rechtssicherer zu bearbeiten.

Neu ist hingegen der von der Vorlage vorgesehene nationale Polizeiindex, darauf wurde hingewiesen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine eigentliche Datenbank, sondern nur um ein Verzeichnis, welches lediglich die Verzeichnungen in den Polizeidatenbanken sichtbar macht. Die Einführung eines solchen Indexes ist von den Kantonen schon seit langer Zeit gefordert und im Rahmen des nationalen Projektes Usis vom EJPD und von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren als Sofortmassnahme in Auftrag gegeben worden. Ziel des in der Vernehmlassung fast einhellig begrüssten Indexes ist die Erleichterung der Amtshilfe, sodass nicht mehr in jedem Kanton nachgeforscht werden muss, ob eine Person in einer Polizeidatenbank verzeichnet ist. Die zentrale Datenbank über inhaftierte Personen lässt sich so realisieren. Das entspricht der Motion Burkhalter 05.3773. Die genaue Ausgestaltung dieser Datenbank wird dann auf Verordnungsstufe geregelt werden. Aber ich denke, dass wir dieser Motion hier sehr weit entgegenkommen. Sie werden dann sehen, dass deren Anliegen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden kann.

Der neue nationale Polizeiindex ist eine Weiterentwicklung des bereits im geltenden Artikel 355 StGB vorgesehenen bundesverwaltungsinternen Ipas-Indexes. Diesen gilt es nun auf zusätzliche Datenbanken auszudehnen und neu auch für kantonale Benützer zugänglich zu machen.

Das BPI entspricht den zeitgemässen Anforderungen des Datenschutzes. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat bei der Erarbeitung des BPI mitgewirkt und - das wurde beim Eintreten gesagt - das formelle Einverständnis dazu gegeben, dass die betrieblichen und technischen Erfordernisse des nationalen Polizeiindexes im Rahmen eines inzwischen vom Bundesrat genehmigten Pilotbetriebes ausgetestet werden können. Im Rahmen der Beratungen in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Segerstedt-Wiberg gegen Schweden hingewiesen. Dieser Entscheid ist erst nach Verabschiedung der Botschaft zum BPI ergangen. Die Kommission hat das EJPD daher beauftragt zu klären, ob die in der Botschaft vorgesehene indirekte Auskunftsregelung für das von der Bundeskriminalpolizei betriebene System Bundesdelikte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) konform sei. Das Prüfungsergebnis führte dann zu einer Modifizierung des grundsätzlich vor der Konvention standhaltenden Mechanismus der indirekten Auskunftserteilung. Diese Anpassung erfolgte nach Gutheissung der neuformulierten Artikel 7 und 8 der Vorlage, wie sie vom EJPD unter Einbezug des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vorgeschlagen wurden.

Ich komme auf ein weiteres zentrales Element zu sprechen: Mit der Vorlage gilt es den polizeilichen Informationsfluss, der aufgrund der Mitwirkung der Schweiz im Schengen-Raum und bei Europol anfällt, in die polizeiinformatische Gesamtarchitektur des Bundes einzubauen. Insbesondere wird mit dem BPI auch die definitive formellgesetzliche Grundlage für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) geschaffen. Der Nationalrat hat die bundesrätliche Vorlage hinsichtlich SIS sogar noch etwas ausgebaut, indem er Verzeichnungen in dieser EU-weiten Fahndungsdatenbank über den nationalen Polizeiindex erschliessbar machen will. Das BPI wird also die definitive nationale Rechtsgrundlage für das SIS und dessen Weiterentwicklung sein.

Bereits am 1. Juni 2008 wird die Schweiz über das "SIS one for all" an das SIS angeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt werden wir produktive Daten aus dem zentralen System des SIS in Strassburg beziehen und im Gegenzug natürlich auch schweizerische Daten dorthin übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt muss unsere nationale Rechtsgrundlage für das Informationssystem SIS I in Kraft sein. Da das BPI als referendumspflichtiger Erlass bis zum 1. Juni 2008 noch nicht in Kraft sein wird, wird der Bundesrat auf Artikel 351decies StGB zurückgreifen, welcher nach der Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Artikelnummer 355d erhalten hat. Diese Bestimmung ist wiederum Teil des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. [PAGE 89]

Mit den Anträgen Stadler betreffend die Verwendung des Ausdrucks "Daten" bin ich selbstverständlich einverstanden, und ich unterstütze das Vorgehen, dass man das der nationalrätlichen Kommission zur Überprüfung übergibt. Ich bedanke mich für die Arbeit, die hier geleistet wurde.

Nach dem Eintreten werde ich noch auf die beiden momentanen Differenzen zum Erstrat zu sprechen kommen. Es ist zum einen die Ergänzung von Artikel 15 BPI, wonach Personen, die verwahrungswürdige Straftaten begangen haben und sich im Strafvollzug befinden, im Ripol aufgenommen werden sollen. Die zweite Differenz betrifft die nachträgliche Mitteilungspflicht der Bundeskriminalpolizei bei verdeckten Informationsbeschaffungen; hier besteht noch eine Differenz. Unseres Erachtens ist diese Informationspflicht auf Daten zu beschränken, die von der Bundeskriminalpolizei selbst beschafft wurden. Wir können in der Detailberatung sicher noch darüber diskutieren. Dann werde ich gerne noch auf den Minderheitsantrag Schweiger zu Artikel 15 zu sprechen kommen.

Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.