Janiak Claude · Ständerat · 2008-03-11
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-11
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) ist der erste Schritt zur Erneuerung des Polizeirechtes des Bundes. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ist für mehrere polizeiliche Informationssysteme verantwortlich; für einen Grossteil dieser Systeme schafft das BPI nun eine einheitliche Rechtsgrundlage.
Welche Datenkategorien umfasst das BPI?
1. Daten für die polizeiliche Fahndung mit der heutigen Datenbank Ripol;
2. erkennungsdienstliche Daten sowie polizeiliche Informationen, die über Interpol ausgetauscht und heute im System Ipas erfasst werden;
3. Daten, welche die Bundeskriminalpolizei im Rahmen ihrer Abklärungen bearbeitet und die heute in der Datenbank Janus gespeichert werden.
Alle mit diesen Datenkategorien verbundenen Datenbearbeitungen erhalten eine vereinheitlichte und transparente Rechtsgrundlage. Gleichzeitig ermöglicht das BPI eine Modernisierung der Informatikarchitekturen und damit effizientere Arbeitsabläufe. Insbesondere die beiden Polizeidatenbanken Ipas und Janus werden zum neuen polizeilichen Informationssystemverbund zusammengefasst. Die Online-Zugriffe auf die bereits bestehenden Systeme dieses neuen Verbundes bleiben aber selektiv ausgestaltet. Jeder Benützer kann nur jene Daten abrufen, die er oder sie zur Erfüllung der individuellen gesetzlichen Aufgabe benötigt. Nicht Gegenstand des BPI sind das Staatsschutz-Informationssystem (Isis) und das Datenbearbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Gewa).
Es ist uns in der Kommission versichert worden, dass das BPI keine neuen Datenbanken schafft. Es stellt die heute bestehenden Datenbestände lediglich in einen rechtlichen Gesamtzusammenhang, der es erlaubt, die Informationen wirtschaftlicher und rechtssicherer zu bearbeiten. Neu ist hingegen der nationale Polizeiindex. Das soll aber keine eigentliche Datenbank, sondern lediglich ein Verzeichnis sein, das die Verzeichnungen in den Polizeidatenbanken sichtbar macht. Ein solcher Index ist offenbar von den Kantonen seit längerer Zeit gefordert worden. Es soll nicht mehr in jedem Kanton nachgeforscht werden müssen, ob eine Person in einer Polizeidatenbank verzeichnet ist. Es ist eine Weiterentwicklung des bereits in Artikel 354 StGB vorgesehenen bundesverwaltungsinternen Ipas-Indexes, der auch für kantonale Benutzer zugänglich gemacht wird.
Wir haben in der Kommission auch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten angehört, der bei der Erarbeitung des BPI mitgewirkt hat. Er hat sein formelles Einverständnis dazu gegeben, dass die betrieblichen und technischen Erfordernisse des nationalen Polizeiindexes im Rahmen eines Pilotbetriebs ausgetestet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat zu einzelnen Bestimmungen kritische Anmerkungen gemacht; ich komme bei der Detailberatung darauf zurück. An dieser Stelle nur so viel: Vor allem das anstelle des direkten vorgesehene indirekte Auskunftsrecht hat schon in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu Diskussionen geführt. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat dort auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Segerstedt-Wiberg gegen Schweden hingewiesen. Dieses Urteil war nach der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ergangen. Das EJPD wurde beauftragt zu klären, ob das in der Botschaft vorgesehene indirekte Auskunftsrecht für das von der Bundeskriminalpolizei betriebene System EMRK-konform sei. Die Prüfung hat offenbar zu einer Modifizierung des Mechanismus der indirekten Auskunft geführt, welcher der EMRK grundsätzlich standhalten soll. Sie sehen auf der Fahne, dass die Artikel 7 und 8, verglichen mit der Botschaft, neu formuliert sind. Die Kritik des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist allerdings nicht verstummt.
Die Vorlage will den polizeilichen Informationsfluss, der aufgrund der Mitwirkung der Schweiz im Schengen-Raum und bei Europol entsteht, in die polizeiliche Informatik-Gesamtarchitektur des Bundes integrieren. Mit dem BPI wird auch die definitive formellgesetzliche Grundlage für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) geschaffen. Der Nationalrat hat darüber hinaus entschieden, Verzeichnungen im SIS über den nationalen Polizeiindex erschliessbar zu machen.
Bereits am 1. Juni 2008 wird die Schweiz über das "SIS one for all" an das SIS angeschlossen. Dann können Daten aus dem zentralen System des SIS in Strassburg bezogen und im Gegenzug schweizerische Daten dorthin übermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss die nationale Rechtsgrundlage für das SIS in Kraft sein. Vorübergehend - bis zum Inkrafttreten des BPI - wird Artikel 351decies StGB, der nach der Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu Artikel 355d StGB wird, die Rechtsgrundlage bilden. Er ist Teil des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, und der Bundesrat wird ihn im Hinblick auf die Datenübermittlung rechtzeitig in Kraft setzen. Sobald das BPI in Kraft tritt, wird er dann durch Artikel 16 BPI abgelöst werden.
Die Vorlage beinhaltet gewisse technische Schwierigkeiten. Seit ihrer Verabschiedung durch den Bundesrat sind umfassende Gesetzesrevisionen wie jene des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder des Ausländergesetzes verabschiedet worden und in Kraft getreten. Das hat zur Folge, dass die Inkraftsetzung und die Artikelnummern all dieser Partialrevisionen in sogenannten Koordinationsbestimmungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Daraus resultierten verschiedene Anträge der Verwaltung, welche die Kommission dann übernommen hat.
Es liegen Ihnen heute auch noch drei Anträge Stadler vor; der Antragsteller wird sie nachher begründen. Es geht um Anträge, die von der Redaktionskommission stammen. Ich empfehle Ihnen schon an dieser Stelle, diesen Anträgen zuzustimmen, damit wir eine Differenz zum Nationalrat schaffen und diese Fragen geklärt werden können.
Im Namen der Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.
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