Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-11
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-11
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat im Oktober 2006 die Annahme der Motion beantragt. Bereits im Vorfeld waren Zweifel an der Notwendigkeit und der politischen Opportunität einer solchen Gesetzesrevision geäussert worden, der Nationalrat hat die Motion dann aber diskussionslos angenommen.
Seit dem Entscheid des Bundesrates hat sich nicht zuletzt auch die schweizerische Gesetzeslandschaft etwas verändert. Im Zuge der Neuordnung der Rechtsmittelwege entscheidet heute das Bundesstrafgericht in Bellinzona - seit dem 1. Januar 2007 - als erste und auch als einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe. Das Bundesstrafgericht hat sich in drei Beschwerdefällen mit der Rechtmässigkeit mehrjähriger Vermögenssperren, die in einem Rechtshilfeverfahren angeordnet worden waren, auseinandergesetzt. Das Gericht hat den Kontoinhabern unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot, das in Artikel 29 der Bundesverfassung [PAGE 98] verankert ist, ein Beschwerderecht eingeräumt und auch die Legitimationsvoraussetzungen in diesem Entscheid präzisiert. Nach Eintreten der Rechtskraft der Schlussverfügung, mit welcher die Vermögenssperre angeordnet wird, muss der Beschwerdeführer nicht mehr darlegen, dass er wegen der beschlagnahmten Vermögen einen unmittelbaren und nichtwiedergutzumachenden Nachteil erleidet; Artikel 80e Absatz 2 IRSG ist also nicht anwendbar, weil das Rechtshilfeverfahren mit dieser Schlussverfügung abgeschlossen ist.
Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes - die sich bereits unter dem alten Recht, mit dem alten Rechtsmittelverfahren, beim Bundesgericht gezeigt hat und ihren Anfang im August 2006 im Fall Marcos genommen hat, der Ihnen bekannt ist - schafft heute also Klarheit in der Praxis. Sie erfüllt das Hauptanliegen des Motionärs, wonach Vermögenssperren, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens angeordnet wurden, einer periodischen gerichtlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit unterliegen sollen. Bei dieser Situation, die sich jetzt in der Praxis ergeben hat und die auch gefestigt ist, weil das Bundesgericht selbst auch bereits in diesem Sinne entschieden hat, sehe ich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf mehr.
Ich komme wie Ihre Kommission zum Schluss, dass die Motion aus heutiger Sicht obsolet geworden ist.