preparatory:AB 83435
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-11
Wortprotokoll
Ich habe ja bereits beim Eintreten auf Artikel 34 Absatz 3 hingewiesen; die Frau Bundesrätin hat es auch getan. Hier stellt Ihnen die Kommission einen Änderungsantrag. Ich muss hier zum besseren Verständnis etwas ausholen.
Artikel 34 trägt die Sachüberschrift "Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland". Er ist wie folgt strukturiert: Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass auf Gesuche von Asylsuchenden nicht eingetreten wird, wenn die Asylsuchenden aus sogenannten verfolgungssicheren Staaten gemäss Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a kommen. Absatz 2 bestimmt, in welchen Fällen "in der Regel" nicht auf Asylgesuche eingetreten wird. Hier wird nun in Buchstabe d gesagt, dass in der Regel dann nicht auf ein Asylgesuch eingetreten wird, wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, "welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist" - damit ist eben das Dublin-System angesprochen. Absatz 3 enthält nun die Ausnahmen von der Regel gemäss Absatz 2. Er bestimmt die folgenden Fälle, in denen auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss - Sie sehen das auf Seite 21 der Fahne -, nämlich wenn: "a. Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben; b. die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt; c. Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht".
Der Antrag der Kommission geht nun dahin, dass Absatz 2 Buchstabe d mit Blick auf Absatz 3 auszunehmen ist. Oder anders ausgedrückt: Wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der aufgrund des Dublin-Systems für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dann muss auch dann nicht auf das Asylgesuch eingetreten werden, wenn eine Fallkonstellation gemäss Artikel 34 Absatz 3 gegeben ist - ich habe diese Fälle zitiert. Oder noch etwas einfacher ausgedrückt: Wenn ein Fall gemäss Dublin-System vorliegt, gilt Absatz 3 nicht. Der Grund besteht darin, dass all diese Fallkonstellationen vom Dublin-System abgedeckt sind.