Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-11
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-11
Wortprotokoll
Die Ihnen hier vorliegenden Erlasse zu Schengen und Dublin wurden vom Bundesrat am 24. Oktober 2007 verabschiedet. Es handelt sich, wie der Kommissionspräsident gesagt hat, einerseits um die Übernahme des Schengener Grenzkodex und anderseits um Gesetzesanpassungen im Bereich Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung von Schengen und Dublin.
Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss soll der Schengener Grenzkodex, eine Weiterentwicklung des [PAGE 102] Schengen-Besitzstands, übernommen werden. Die Übernahme des Grenzkodex stellt einen internationalen Vertrag dar. Aufgrund des Schengener Grenzkodex muss ein neues Verfahren bei Einreiseverweigerungen und Wegweisungen beim Flughafen eingeführt werden. Am Flughafen muss neu immer eine Wegweisungsverfügung anhand eines Standardformulars erlassen werden. Das Ausländergesetz wurde dabei nur so weit an den Schengener Grenzkodex angepasst, als sich dies als notwendig erwiesen hat.
Anlässlich der Vorbereitungsarbeiten zum Schengener Grenzkodex stellte sich heraus, dass aufgrund der Assoziierung an Schengen und Dublin einige Vorschriften im Ausländer- und Asylrecht nochmals vervollständigt werden müssen. Die Notwendigkeit dieser Anpassungen wurde erst nach Abschluss der Gesetzgebungsarbeiten im Ausländer- und Asylrecht deutlich. Es handelt sich dabei um Ergänzungen zur vollständigen Umsetzung des bereits mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands. Wir unterbreiten Ihnen heute folgende fünf Ergänzungen:
1. Es ist die Einführung einer besonderen ausländerrechtlichen Wegweisung im Ausländergesetz für Fälle, in denen in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt wird. Es wird somit möglich, eine Person in einen Dublin-Staat zurückzuführen, in dem diese bereits ein Asylgesuch gestellt hat.
2. Es ist der Erlass von Vorschriften im Ausländergesetz betreffend die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen vor dem Check-in zu übermitteln. Diese Massnahme dient insbesondere der Prävention der illegalen Migration.
3. Dann ist es der Erlass von Strafbestimmungen im Ausländergesetz für Transportunternehmen in Bezug auf ihre Melde- und Sorgfaltspflichten.
4. Es ist der Erlass im Asylgesetz von Dublin-konformen Bestimmungen zum Asylverfahren im Falle von Asylgesuchen an der Grenze, im grenznahen Bereich und an den Flughäfen sowie im Inland.
5. Schliesslich geht es um die Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich, damit das neue Informationssystem, das Zemis, auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Schengen und Dublin verwendet werden kann.
Zwei weitere Anpassungen, die nur indirekt mit den Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen zu tun haben, werden Ihnen ebenfalls heute unterbreitet. Zum einen handelt es sich um die Delegationsnorm zugunsten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für den Abschluss von Vereinbarungen über organisatorische und technische Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von eigenen Staatsangehörigen. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich nicht um Rückübernahmeabkommen. Diese Vereinbarungen sind bereits heute auf Verordnungsstufe vorgesehen und sollen nun auf Gesetzesstufe überführt werden. Dann geht es zum anderen um den Erlass einer Delegationsnorm im Asylgesetz zur Bearbeitung von biometrischen Daten durch Dritte. Diese ist ebenfalls heute auf Verordnungsstufe vorgesehen und muss ebenfalls auf Gesetzesstufe verankert werden.
Noch etwas zum Zeitplan: Die erwähnten Ergänzungen beziehen sich auf den Besitzstand, den die Schweiz schon mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 übernommen hat. Dies bedeutet, dass diese Änderungen bei der Inkraftsetzung von Schengen voraussichtlich im November 2008 umgesetzt sein müssen. Beim Schengener Grenzkodex handelt es sich um eine Weiterentwicklung, die ebenfalls im November 2008 in Kraft gesetzt werden soll. Die Schweiz wird im Jahr 2008 aufgrund des Grenzkodex durch die EU evaluiert, und es ist daher sinnvoll, diesen bei der Inkraftsetzung der Assoziierungsabkommen sofort anzuwenden.
Noch etwas zu Artikel 34 Absatz 3 des Asylgesetzes, der nicht Gegenstand der Botschaft war - Herr Kommissionspräsident Inderkum hat darauf hingewiesen -: Es handelt sich dabei um eine Anpassung des Artikels an einen Ausnahmetatbestand. Hier sind Ausnahmetatbestände erwähnt, die bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat zur Anwendung kommen sollen. Diese sollen bei Dublin-Fällen nicht mehr angewendet werden. Wir werden sicher beim entsprechenden Artikel noch darauf zurückkommen.
Dann zu Artikel 36 Absatz 1: Da hat der Präsident der Staatspolitischen Kommission auch darauf hingewiesen, dass hier noch eine Ergänzung bzw. eine Änderung notwendig werden sollte. Mit dem Dublin-System wird die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt, und die Schweiz ist dabei nicht mehr verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Auf eine Anhörung zu den Asylgründen bei Dublin-Fällen könnte deshalb verzichtet werden, und das rechtliche Gehör könnte in einem einfachen Verfahren, also ohne Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, dann noch gewährt werden. Ich empfehle Ihnen, diese Frage der zuständigen Kommission des Nationalrates zur Überprüfung und zur Behandlung zu übergeben.
Zu einzelnen Bestimmungen, die bereits bei der Eintretensdebatte zur Diskussion gestellt und zu denen Fragen aufgeworfen wurden, möchte ich mich dann in der Detailberatung äussern. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens des Bundesrates, auf die Vorlagen einzutreten.