Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-11
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-11
Wortprotokoll
Die Schweiz und Mexiko betreiben seit vielen Jahren einen aktiven Wirtschafts- und Aussenhandel. Mexiko ist unser zweitwichtigster Handelspartner in Lateinamerika. Seit 2001 gibt es ein Freihandelsabkommen. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz und Mexiko ihre Zusammenarbeit auch bei der Verbrechensbekämpfung intensivieren und dies nun in einem Staatsvertrag festlegen wollen.
Ich will den Rechtshilfevertrag nur kurz erläutern. Er schafft die völkerrechtliche Grundlage, damit bei der Verfolgung strafbarer Handlungen effizienter zusammengearbeitet werden kann. Er steckt den Rahmen für die Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden ab und regelt die Modalitäten der Rechtshilfe. Eine Vertragspartei kann die Rechtshilfe verweigern, wenn das ausländische Verfahren aus menschenrechtswidrigen Gründen eingeleitet wurde oder die Leistung der Rechtshilfe gegen internationale Menschenrechtsverpflichtungen verstossen würde. Eine Verweigerung der Rechtshilfe ist auch bei politischen und fiskalischen Delikten möglich. Handelt es sich beim Fiskaldelikt um einen Abgabebetrug, so kann Rechtshilfe gewährt werden. Die Zusammenarbeit beim Abgabebetrug wird im Vertragstext ausdrücklich vorgesehen. Eine weiter gehende Verpflichtung im Fiskalbereich hält der Bundesrat nicht für angezeigt.
Das Parlament unterstützte bisher die bundesrätliche Vertragspolitik. Die Schweiz hat sich in keinem Rechtshilfevertrag mit einem lateinamerikanischen Staat für eine verpflichtende Fiskalzusammenarbeit ausgesprochen. Der Rechtshilfevertrag mit Mexiko ist ein wichtiges Rechtsinstrument, um wirksam und in menschenrechtskonformen Verfahren gegen die internationale Kriminalität vorgehen zu können. Dieser Vertrag steht in Einklang mit unserem Rechtshilferecht und auch mit der schweizerischen Vertragspolitik. Ähnliche Abkommen hat die Schweiz mit diversen anderen lateinamerikanischen Staaten abgeschlossen.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss zu genehmigen.