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Bieri Peter · Ständerat · 2008-03-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-03-12

Wortprotokoll

Hier habe ich einige Bemerkungen zu machen, wobei vielleicht auch der Herr Bundesrat seine Meinung - sei es zum Eintreten oder auch zur Detailberatung - noch kundtun könnte.

Nun zu Artikel 16cbis Absatz 2: Was ist die Ausgangslage? Der Nationalrat hat der Teilrevision, wie gesagt, mit 94 zu 72 Stimmen zugestimmt, hat dann allerdings in diesem Absatz 2 eine Ergänzung gemacht, wobei er schreibt, dass die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten darf.

Zur Differenz: Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung berücksichtigt bei der Entzugsdauer das im Ausland verhängte Fahrverbot, indem die Mindestentzugsdauer nach schweizerischem Recht unterschritten werden darf. Ich verweise auf Artikel 16cbis Absatz 2 zweiter Satz. Bedingung für die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ist aber nach der Fassung des Bundesrates und der KVF unseres Rates, dass die betroffene Person vom ausländischen Fahrverbot konkret betroffen ist. Was das heisst, kann am besten an einem konkreten Beispiel erläutert werden: Für einen Touristen, der einmal pro Jahr nach Deutschland fährt, ist ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot wirkungslos, da dieses bis zur nächsten Deutschlandreise abgelaufen ist. Deshalb gibt es hier auch keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Anders verhält es sich bei einem Geschäftsmann im grenznahen Gebiet, der sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mit dem Auto unterwegs ist. Er kann bis zum Führerausweisentzug in der Schweiz noch fahren, aber ab dem Fahrverbot nicht mehr in Deutschland. Dies ist gemäss der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zu berücksichtigen, indem die Führerausweisentzugsdauer unter das nach schweizerischem Recht festgelegte Minimum gesenkt werden darf.

Die vom Nationalrat beschlossene Fassung geht wesentlich weiter und führt bei Widerhandlungen im Ausland faktisch zu einer Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems. Erstens kann die Mindestentzugsdauer auch dann unterschritten werden, wenn die fehlbare Person durch das ausländische Fahrverbot überhaupt nicht belastet wird - vergleiche dazu das Beispiel des Touristen, das ich oben dargelegt habe. Zweitens, und das ist besonders stossend, würden Wiederholungstäter davon unglaublich massiv profitieren. Die ausländische Behörde kennt bei der Bemessung des Fahrverbotes frühere Führerausweisentzüge in der Schweiz ja nicht. Erst die Führerausweisentzugsbehörde im Wohnsitzstaat kann auch den automobilistischen Leumund, das heisst frühere Führerausweisentzüge, verschärfend berücksichtigen.

Die schweizerische Führerausweisentzugsbehörde soll den automobilistischen Leumund - um es so zu sagen - verschärfend berücksichtigen können, auch wenn die verkehrsgefährdende Widerhandlung im Ausland begangen wurde. Dies bedeutet, dass Wiederholungstätern der Führerausweis länger als Ersttätern entzogen wird, dies aufgrund des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Kaskadensystems. Nur ein kleines Beispiel: Bei einer Übertretung und einem Ausweisentzug in Deutschland, der 3 Monate dauert, würde der Ausweis gemäss Fassung des Nationalrates für 3 Monate weggenommen. Wenn es sich hingegen um einen Wiederholungstäter handelt, der bereits früher in der Schweiz Vergehen begangen hat, könnte der Ausweis für 12 Monate, bei zweifach rückfälligen Tätern sogar für 24 Monate weggenommen werden. Sie sehen also, dass es eine ausserordentlich krasse Diskrepanz und eine ausgesprochene Ungerechtigkeit gibt.

Deshalb beantragt Ihnen mit Beschluss von heute Morgen auch die einstimmige Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, sprich zum Antrag gemäss der ersten Behandlung in der Kommission.