Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-03-12
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-12
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen in der Tat, dem Nationalrat zu folgen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Der Kommissionssprecher hat den Werdegang dieser neuen Bestimmung dargelegt. Diese Auffassung teile ich. Es ist auch richtig, dass jetzt aufgrund des Bundesgerichtsurteils die gesetzliche Grundlage geschaffen wird; das ist alles in Ordnung. Absatz 2 dieser Bestimmung können Sie entnehmen, dass vom Gesetzgeber richtigerweise vorgeschlagen wird, dass die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf; da wird also eine Bestimmung nach unten geöffnet. Nationalrat Thomas Müller hat dann im Nationalrat einen Antrag eingebracht. Er sagte, dass die Flexibilität nicht nur gegen unten, sondern auch gegen oben ermöglicht werden sollte. Der Antrag lautete: "Die Entzugsdauer darf die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten."
Der Ausgangspunkt für diese Überlegung ergibt sich aus dem Strafrecht. Ich habe Ihre Ausführung im Nationalrat zur Kenntnis genommen, Herr Bundesrat. Es ist im Grundsatz natürlich richtig: Wir befinden uns hier nicht im Strafrecht, sondern der Führerausweisentzug ist eine Massnahme. In der Empfindung des Betroffenen, in der Wirkung, wie sie der Betroffene zur Kenntnis nimmt - und dieser unterscheidet nicht, ob es Massnahmerecht oder Strafrecht ist -, bedeutet dies aber im Klartext eine Strafe. Das soll es auch sein, sie soll ihn ja auch bessern. Deshalb liegt es meines Erachtens durchaus auf der Hand, dass man diesen Antrag Müller Thomas, wie er im Nationalrat eingebracht wurde, aufnimmt. Er liegt nämlich nicht fernab, sondern er lehnt sich ans Strafrecht an. In Artikel 7 Absatz 3 StGB steht folgende Bestimmung: "Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes." Man nimmt also auf den Begehungsort Rücksicht. Das ist der Sinn dieses Antrages.
Jetzt könnten wir stundenlang darüber diskutieren, ob jemand zu gut oder zu schlecht wegkommt. Das will ich nicht! Vielmehr sage ich Ihnen einfach: So sinnlos waren dieser Antrag und auch die Lösung, die der Nationalrat getroffen hat, nicht.
Nun würden wir hier - auch in Analogie zum Strafrecht - sagen, dass wir die Entzugsdauer am Begehungsort berücksichtigen. Mit meinem Antrag, den ich kurzfristig eingereicht habe - ich habe die Fahne unserer KVF vor fünf Minuten erhalten -, möchte ich erreichen, dass wir mindestens darüber reflektieren, welche Differenzen zwischen dem National- und dem Ständerat allenfalls bestehen. Wir sollten vor der Abstimmung zumindest ein Signal aussenden, ob wir uns dem anschliessen oder nicht, und das Ganze nicht einfach stillschweigend durchwinken.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen und sich dem Nationalrat anzuschliessen.