Maissen Theo · Ständerat · 2008-03-13
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-13
Wortprotokoll
Es wurde in der bisherigen Debatte mehrmals gesagt, wir hätten hier ein schlankes Gesetz, ein reines Organisationsgesetz vor uns. Das stimmt so nicht. Es ist zwar ein schlankes Gesetz, das trifft zu, aber es ist keinesfalls nur ein Organisationsgesetz. Das ersehen Sie schon aus der Übersicht der Botschaft auf Seite 6830. Hier heisst es, dass es um eine erstmalige Festlegung der [PAGE 154] Museumspolitik des Bundes gehe. Dass es hier nicht nur um Organisation, sondern auch um politische Fragen geht, das sehen Sie zudem in Artikel 2, der die Ziele umschreibt. Da werden museumspolitische Aussagen gemacht, die materiell und inhaltlich weit über das hinausgehen, was in einem reinen Organisationsgesetz stehen würde.
Die Frage ist nun die: Kann der Bund diese Museumspolitik alleine machen oder nicht, abgeschottet in seinen musealen Räumen? Wenn es so wäre, dann wäre das tatsächlich ein museumswürdiges Konzept. Aber es ist nicht so. Wenn Sie nämlich in Artikel 2 die fünf Ziele ansehen, die der Bundesrat formuliert hat - vonseiten der Kommission ist noch ein sechstes dazugekommen -, dann sehen Sie, dass vier dieser fünf Ziele über die eigenen Sammlungen und Museen des Bundes hinausgehen. Es geht generell um die Erhaltung der beweglichen Kulturgüter der Schweiz; das kann der Bund mit seinen Museen nicht allein machen. Es geht um die Stärkung des Bewusstseins der Bevölkerung für die Kulturen der Schweiz; das können die Museen des Bundes nicht alleine leisten. In Artikel 2 Buchstaben d und e geht es ausdrücklich um die Zusammenarbeit. Es geht hier also um museumspolitische Aussagen, die zeigen, dass der Bund diese Ziele nicht in seinem geschlossenen Zirkel wahrnehmen kann.
Artikel 4 enthält die Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes. Es sind sieben Aufgaben in den Literae a bis g; vier dieser Aufgaben beziehen sich wiederum auf andere Museumssammlungen, also nicht nur auf die Museen und Sammlungen des Bundes. In Litera a geht es um die Zusammenarbeit mit anderen Museen; in Litera b geht es darum, Konzepte zu entwickeln und aufeinander abzustimmen, wiederum zusammen mit anderen Museen und Sammlungen. In den Literae f und g geht es um die Dienstleistungsangebote für andere Museen und Sammlungen und dann um Ausbildung im Bereich der Museologie. Da denke ich, dass das der Bund in seinen Museen und Sammlungen auch nicht alleine macht.
Sie sehen also: Dieses Gesetz ist natürlich museumspolitisch äusserst wichtig, auch für die Zusammenarbeit mit den nicht bundeseigenen Institutionen; das wird so in diesem Gesetz formuliert. Nun sagt die Mehrheit in den Diskussionen, dass die ganzen Fragen der Zusammenarbeit mit den anderen Museen im Kulturförderungsgesetz geregelt würden. Das ist richtig bezüglich der Finanzierung, aber hier geht es um museumspolitische Aussagen in einem Spezialgesetz. Die Finanzierung des Nationalmuseums, wie wir es hier gestalten, wird auch im Kulturförderungsgesetz geregelt. Die Logik ist deshalb die, dass wir die museumspolitischen Belange in diesem Spezialgesetz bezüglich Museen und Sammlungen, in dem es auch um die Zusammenarbeit mit anderen, nicht bundeseigenen Museen und Sammlungen geht, gesamthaft regeln. Im Kulturförderungsgesetz kann dann die Finanzierung sowohl der bundeseigenen Anstalten, Museen und Sammlungen wie auch der übrigen geregelt werden. Es gibt hier eine ganz klare Trennung zwischen museumspolitischen Belangen und den Finanzierungsbelangen im Kulturförderungsgesetz, das angesprochen worden ist.
Zur Art, zum Inhalt und zur Form der Zusammenarbeit mit anderen Museen: Man muss einfach sehen, dass diese Problematik in dieser Vorlage zu wenig präzis geregelt ist. Daher schlägt die Minderheit vor, dass wir die angesprochene Zusammenarbeit für spezifische, wichtige Belange besser, präziser formulieren - immer im Bewusstsein, dass die Frage der Finanzierung insgesamt im Kulturförderungsgesetz geregelt wird. Worum geht es? Es geht um die Erkenntnis, dass das Schweizerische Nationalmuseum mit den Teilmuseen und -sammlungen nicht die Möglichkeit hat, den ganzen sachlichen Bereich, der für die Geschichte und die Kultur der Schweiz wichtig ist, im Sinne von Artikel 2 Literae a und b abzudecken. Das können diese Anstalten nicht allein. Es ist deshalb wichtig, dass wir ihnen die Möglichkeit geben, mit Leistungsvereinbarungen in zentralen Bereichen diese Ziele des Bundes in Zusammenarbeit zu erreichen. Wir haben das bewusst sehr restriktiv formuliert, damit das nicht ausufert.
Wenn Sie nun Absatz 4 ansehen, dann sehen Sie, dass die generell im Gesetz vorgesehene Zusammenarbeit an drei Bedingungen geknüpft ist, die mit Leistungsvereinbarungen konkretisiert werden:
1. Es müssen gesamtschweizerisch tätige Museen und Sammlungen sein.
2. Die Tätigkeiten, die sie ausüben, müssen von landesweitem Interesse sein.
3. Die Tätigkeiten müssen komplementär sein zu dem, was die Museen und Sammlungen des Bundes machen. Das heisst, wenn die Museen das Gleiche machen wie beispielsweise die Museen in Zürich oder Prangins, dann gehört das nicht in diesen Bereich.
Schliesslich noch zum rechtlichen Rahmen: Die Beteiligung muss in Zusammenarbeit mit den Kantonen und privatrechtlichen juristischen Personen erfolgen. Wir möchten ausdrücklich irgendwelche Sammlungen von privaten natürlichen Personen ausschliessen. Das ist sehr restriktiv formuliert, damit nicht gesagt werden kann - als Gegenargument -, man sehe hier kein Ufer, man wisse nicht, was das überhaupt bedeuten könnte.
Was kann das bedeuten, eine gesamtschweizerisch tätige Anstalt, die von landesweitem Interesse und komplementär zu den Bundesanstalten tätig ist? Ich möchte Ihnen zwei Beispiele geben: Ein Beispiel ist das Schweizerische Alpine Museum in Bern. Dieses Museum ist einzigartig, es ist komplementär zu dem, was die Museen und Sammlungen des Bundes machen, es hat bezüglich der Geschichte der Schweiz einen wesentlichen Inhalt. Ich denke hier an den Alpinismus, an die Wiege des Tourismus in der Schweiz. Das ist in diesem Museum einzigartig dargestellt. Ich finde, es hätte auch den Charakter eines nationalen Museums. Das ist es im Moment nicht, aber man könnte es mit einer Leistungsvereinbarung entsprechend einbinden. Ein zweites Beispiel, das diese Bedingungen erfüllen würde, ist ein Museum in einem Bereich, der in diesem Rat auch schon diskutiert worden ist, nämlich ein Armeemuseum. Das wäre auch komplementär zu dem, was besteht; es wäre einzigartig, gesamtschweizerisch aktiv und von landesweitem Interesse.
Ich bin mir bewusst, dass unsere Formulierung möglicherweise noch Mängel hat; sie kann noch verbessert werden. Ich denke, der Zweitrat kann sich damit noch vertieft auseinandersetzen und die Formulierung allenfalls präzisieren. Ich bin Ihnen einfach dankbar, dass Sie den museumspolitischen Aspekt dieser Vorlage, der teilweise bereits gegeben ist, mit diesem Absatz 4 noch vervollständigen. Ich bin Ihnen dankbar für die Unterstützung. Wenn die Formulierung Mängel aufweisen sollte, könnte der Zweitrat noch die entsprechenden Verbesserungen anbringen.