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Bieri Peter · Ständerat · 2008-03-13

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-03-13

Wortprotokoll

Darf ich den Schlussgedanken unseres Kommissionspräsidenten aufnehmen? Ich war damals verantwortlicher Präsident der Verwaltungsdelegation, welche diese Vorlagen den Räten zugewiesen hat. Wir hatten damals drei Gesetze aus dem Kulturförderungsbereich: das Kulturförderungsgesetz, das Pro-Helvetia-Gesetz und das Museums- und Sammlungsgesetz. Wir mussten diese Aufgabenteilung irgendwie vornehmen. Wir wussten, dass es Abhängigkeiten zwischen diesen drei Gesetzesvorlagen gibt. Wir wiesen dann zwei Vorlagen dem Nationalrat und das Museums- und Sammlungsgesetz dem Ständerat zu, mit der Überlegung, dass der Ständerat sich schon damals, im Jahr 2002, mit diesem Gesetz auseinandergesetzt hatte. Wir wussten, dass es diese Abhängigkeiten gibt, aber wir wollten den beiden Räten irgendwie gerecht werden. Sie sehen: Auch bei der Suche nach Gerechtigkeit gibt es gelegentlich gewisse Komplikationen. In dem Sinne nehme ich die Verantwortung auf mich.

Meine Legitimation, mich bei diesem Geschäft zu Wort zu melden, leite ich vom Umstand ab, dass ich in den Jahren 2002 und 2003 Präsident der WBK war, als wir die Vorlage zum ersten Mal behandelten. Es war damals in Walchwil, in meinem Kanton, als uns der Bundesrat seinen ersten Entwurf vorstellte. Zu dieser Zeit gab es nicht nur erhebliche Differenzen zwischen den verschiedenen Museen innerhalb der Musée-Suisse-Gruppe, es waren auch verschiedene personelle Probleme ungelöst. Hinzu kam die Situation, dass wir im Unklaren blieben, welches denn die eigentliche Strategie und das Konzept des Bundesrates für seine Museumspolitik sein sollten. Wir hatten von den einzelnen Häusern verschiedene Signale bezüglich ihres Verhältnisses zum Hauptsitz, dem Landesmuseum in Zürich, erhalten. Wir stellten damals in unserer Beurteilung fest, dass innerhalb der Gruppe erhebliche Differenzen bezüglich Finanz- und Führungskompetenzen einerseits und Verantwortung andererseits bestanden. Es ist nicht zu bestreiten, dass die insgesamt acht Museen der Musée-Suisse-Gruppe eher durch historische Zufälligkeiten, zum Teil durch Schenkungen und regionalpolitische Rücksichten bedingt, als durch eine systematische Kulturpolitik entstanden sind.

Es kam hinzu, dass die Eidgenössische Kommission für das Schweizerische Landesmuseum positive Signale zu einer erfolgreichen Entwicklung aussandte, die den Erkenntnissen unserer damaligen Kommission widersprachen. Etwas sauer stiess uns damals auch die offensichtliche und von Kanton und Stadt Zürich forcierte Verknüpfung des sehr ehrgeizigen Neubauprojektes des Landesmuseums in Zürich mit der rechtlichen Verselbstständigung der Musée-Suisse-Gruppe auf. Man machte uns damals den Vorwurf, wir würden durch das nochmalige Hinterfragen, sprich durch die Rückweisung dieses Geschäftes an den Bundesrat, die Diskussion über die Musée-Suisse-Gruppe zu einer unendlichen Geschichte, sprich zu einer nicht enden wollenden Tragödie, machen. Dies sei sowohl dem Personal nicht zumutbar als auch den dringend notwendigen Sanierungen an den Gebäuden und speziell dem Neubauvorhaben abträglich.

Eingedenk der Tatsache, dass die Kommission schon damals eine neue gesetzliche Regelung wollte und auch eine neue Rechtsform befürwortete, die mehr Autonomie erlaubt, sind wir damals auf die Vorlage eingetreten, haben diese jedoch gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Bundesrat zur Überarbeitung an ihn zurückgewiesen. Unsere Kommission und mit ihr auch der Rat und der Bundesrat waren der Ansicht, dass es nicht angehen könne, dass die neugegründete Stiftung die alten Probleme zu lösen hat. Vielmehr waren wir der Ansicht, dass es richtig sei, zuerst die offenen internen Fragen zu lösen und die Institution erst dann in eine Rechtsform mit erhöhter Autonomie zu kleiden. Erfahrungsberichte aus dem Ausland, wie etwa des niederländischen Nationalmuseums, waren uns dazu Anschauungsbeispiele aus der Praxis.

Es ist allem voran positiv zu erwähnen, dass der Bundesrat die Zeit nicht einfach ungenutzt verstreichen liess. Er nutzte vielmehr die Situation, um die internen Probleme des Landesmuseums bezüglich der operativen und personellen Führung zu lösen, die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Museen zu verbessern und gleichzeitig eine neue Botschaft mit einem neuen Gesetz auszuarbeiten, das den Bedenken bezüglich der nationalen Museumspolitik Rechnung trägt. Der nun vorliegende Entwurf wählt die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Damit kommt er den Bestrebungen nach, das Nationalmuseum im dritten Kreis des Vierkreisemodells der Verwaltungsführung zu platzieren und ihm die erforderliche Autonomie und Flexibilität zu gewähren. Indem jene Museen, die sich speziellen Themen widmen und damit nicht den zentralen kulturgeschichtlichen Themen zugeordnet werden können, ausgegliedert und in andere Verwaltungseinheiten integriert werden, kann nun das Nationalmuseum - um den in unserer deutschen Sprache etwas euphorischen Namen zu nennen, der uns Deutschschweizern übrigens nicht besonders gefällt - in seiner Gesamtheit entlastet und thematisch gestrafft werden. Es gewinnt damit an Kontur, Identität und Überschaubarkeit.

In unserer Kommission wurde klar die Meinung vertreten, dass es nicht Sinn machen kann, dass der Bund letztlich Museen als Schenkungen zu übernehmen hat, die gar nicht in das nun vorliegende nationale Museumskonzept passen, nur weil deren Besitzer sie abstossen möchten. Insofern müsste eine allfällige Eingliederung weiterer Museen und Sammlungen, wie es in Artikel 6 Absatz 2 erwähnt ist, im Sinne von Artikel 7 geschehen, wo die Aufgabe des Nationalmuseums ziemlich genau umschrieben ist. Mit der eng umschriebenen Aufgabe des Nationalmuseums und der Integration anderer bundeseigener Museen in andere Bundesämter, vorwiegend in das Bundesamt für Kultur, nehmen natürlich auch deren Aufgaben zu. Davon ist indessen im vorliegenden Gesetz nur sehr wenig enthalten, eigentlich sind es bloss die Artikel 23 und 24. Auch deren Erläuterung ist ausgesprochen wenig ergiebig, verweist sie doch nur auf den Grundsatzartikel 4, der in allgemeiner Form die Aufgaben der bundeseigenen Museen umschreibt. Diese [PAGE 149] Aufgaben gilt es erst noch in der neugegliederten Museumslandschaft des Bundes festzulegen.

Quintessenz aus diesen Überlegungen: Das Nationalmuseum wird mit diesem Gesetz nicht nur neu organisiert, es wird mit den vier Einheiten auch kleiner, homogener und übersichtlicher. Es wird vor allem am Bundesamt für Kultur und an den involvierten Bundesämtern sein, die jetzt nicht im Nationalmuseum enthaltenen Museen so zu organisieren, dass eine Museumslandschaft Schweiz entstehen und auch - den Zweck erfüllend - weiterentwickelt werden kann. Was das Nationalmuseum betrifft, so ist auch hier vieles im Gesetz offengelassen worden, so etwa die Frage, ob man davon ausgehe, dass der Chef des Landesmuseums Zürich ex officio auch weiterhin gleichzeitig der Direktor des Nationalmuseums sei, was dem Standort Zürich ein massives Übergewicht gäbe und was in der Vergangenheit ja auch zu echten Problemen geführt hat. Selbstverständlich soll und kann nicht alles in diesem Gesetz geregelt werden, was wir damals als Probleme erkannt haben. Vor allem zwischenmenschliche und rein organisatorische Fragen lassen sich kaum abschliessend in einem Gesetz festhalten, ebenso auch nicht die kulturellen Unterschiede und deren Handhabung.

So weit einige Überlegungen zu dieser Vorlage, die in diesem Rat, aber auch im Bundesrat und in der Verwaltung eine lange Vorbereitungszeit gebraucht hat. Es bleibt zu hoffen, dass jetzt nicht nur der gesetzliche Rahmen stimmt, sondern auch die Institutionen vor Ort optimal arbeiten können. In diesem Sinne freue ich mich, dass wir nun heute nach langer Zeit - es haben in diesem Rat unterdessen etwa drei oder vier WBK-Präsidenten geamtet - auf diese Vorlage eintreten können.