Luginbühl Werner · Ständerat · 2008-03-18
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-18
Wortprotokoll
Auf die mangelnde Praktikabilität wurde bereits hingewiesen. Diese wird seitens der KKJPD und auch der kantonalen Polizeikommandos bestätigt. Ich möchte einen Punkt noch unterstreichen: Es gibt auch gewichtige rechtliche Gründe, die gegen eine [PAGE 179] Ausdehnung der Mitteilungspflicht, wie sie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte verlangt, sprechen.
Der Bundesgesetzgeber kann im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme die nachträgliche Informationspflicht der BKP für die von ihr selbst beschafften Informationen regeln. Als registerführendes Gemeinwesen ist er auch für die Gewährleistung der Auskunftsrechte der von einer Datenbearbeitung im System Janus betroffenen Bürgerinnen und Bürger zuständig. Der ursprüngliche polizeiliche Beschaffungsvorgang, der den in Janus erfassten Daten zugrunde liegt, ist hingegen etwas anderes. Dieser Beschaffungsvorgang kann nur Sache des Bundes sein, soweit er von der BKP zu verantworten ist. Die Datenbeschaffung kantonaler oder ausländischer Polizeibehörden und die sich daraus allenfalls ergebenden besonderen Mitteilungspflichten sind nicht Sache des Bundes. Hier greift das jeweilige Recht der beschaffenden Behörde ein. Ich verweise auf die Polizeigesetze der Kantone Aargau, Baselland oder Zug, welche die Polizeiorgane dieser Kantone einer expliziten nachträglichen Pflicht unterstellen, den besonderen Umstand der verdeckten Datenbeschaffung nachträglich mitzuteilen.
Mit der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangten Ausweitung der Mitteilungspflicht des Bundes würde eine ebenso unnötige wie systemwidrige Kollision von kantonalem und eidgenössischem Polizeirecht verursacht, welche die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erschweren würde. Auch mit Blick auf die Information aus dem Ausland muss eine Ausdehnung der besonderen Mitteilungspflicht verworfen werden. Man stelle sich vor, die BKP müsste sich anschicken, einen ausländischen Staatsbürger darüber zu informieren, dass die Polizeibehörde seines Heimatstaates verdeckte Informationen über ihn beschafft haben könnte. Allein schon die theoretische Aussicht, dass es seitens einer schweizerischen Behörde zu einer derartigen, geradezu extraterritorialen Übersteuerung des ausländischen Datenschutzrechtes kommen könnte, würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachteilig auf den kriminalpolizeilichen Meldefluss aus dem Ausland auswirken.
Ich bitte Sie daher, sich der Mehrheit anzuschliessen.