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Rutschmann Hans · Nationalrat · 2008-05-27

Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-27

Wortprotokoll

Bei Artikel 25 geht es um die Schadendeckung bei einem Grossschaden. Im Fall eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. In einer solchen Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Ein Grossschaden liegt nach diesem Gesetz dann vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die Mittel, die zur Schadenregulierung zur Verfügung stehen, nicht ausreichen. Wenn der Schaden die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt, werden die KKW-Inhaber mit ihrem ganzen Vermögen zur Verantwortung gezogen. In einem solchen Fall haften sie also unlimitiert.

Der Antrag der Minderheit Nussbaumer will Artikel 25 so ergänzen, dass diejenigen Kantone, welche an Kernanlagen beteiligt sind, "zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leisten" müssen. Damit - wir haben es gehört - würden diejenigen Kantone finanziell bestraft, welche sich in der Elektrizitätswirtschaft finanziell engagieren und damit auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Umgekehrt sind jedoch alle Kantone auf eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung angewiesen. Alle Kantone profitieren von einer funktionierenden einheimischen Stromversorgung. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen deshalb, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Es ist nicht einsehbar, dass jene Kantone, welche bereits mehr als andere für die Energieversorgung leisten, in einem Schadenfall nochmals zusätzliche Kosten übernehmen müssen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.