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preparatory:AB 84353

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat sich lange bezüglich dieser Thematik beraten, und zwar sowohl über die Frage der Kostenvorschüsse wie auch über die Frage der kostenlosen Verfahren. Wie es die Frau Bundesrätin bereits ausgeführt hat, war im Expertenentwurf vorgesehen, dass Vorschüsse nur bis zur Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden können. Die Kantone haben sich unisono dagegen ausgesprochen, weil sie Mehrkosten befürchten. Überdies kennen wir heute in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen: Zum Teil können Kostenvorschüsse ohne Voraussetzung gefordert werden, und zum Teil bedarf es besonderer Voraussetzungen wie beispielsweise im Kanton Zürich.

Die Mehrheit Ihrer Kommission geht davon aus, dass die Kann-Vorschrift flexibel ist. Das Gericht kann, muss aber nicht einen Vorschuss verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist auf die mutmasslichen Gerichtskosten beschränkt. Es kann jedoch ein tieferer Betrag verlangt werden. Im Weiteren geht die Mehrheit der Kommission davon aus, dass die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung besteht und teilweise in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren sowie in weiteren Sozialschutzverfahren Kostenlosigkeit vorgesehen ist.

Die Minderheit Vischer beantragt bei Absatz 1, dass die Vorschüsse höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten entsprechen sollen. Es handelt sich um eine starke Minderheit: Die Kommission hat mit 11 zu 10 Stimmen dem Beschluss des Ständerates - gemäss dem Entwurf des Bundesrates - zugestimmt.

Betreffend den Minderheitsantrag Vischer zu Absatz 2 hat die Kommission mit 12 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen dem Beschluss des Ständerates - gemäss dem Entwurf des Bundesrates - zugestimmt.