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Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-05-29

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Die beiden Minderheitsanträge betreffen das gleiche Thema, nämlich den Kostenvorschuss. Zum Ersten will ich, dass nur die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten beim Kläger eingeholt werden kann. Zum Zweiten beantrage ich, dass es bei Scheidungen auf gemeinsames Verlangen und im Eheschutzverfahren nicht zulässig sein soll, dass Vorschüsse erhoben werden.

Die vorliegende Zivilprozessordnung hat diesbezüglich grundsätzlich zwei Probleme: Zum Ersten ist sie klägerlastig, d. h., sie geht davon aus, dass die Kosten immer vom Kläger zu bezahlen sind. Das kann stossend sein, denn es kann Prozesse geben, wo sich alsbald herausstellt, dass die besten Karten in der Hand des Klägers sind, weil zum Beispiel Urkunden dies sofort glaubhaft machen. Das könnte man bezweifeln; dazu wurde aber kein Antrag gestellt.

Das Zweite: Die vorliegende Prozesskosten-Vorschussregel ist relativ weitgehend und hat in dieser Einseitigkeit eine falsche Wirkung. Sie will Parteien präventiv vom Prozessieren abhalten. Das kann aber just die falsche Partei treffen, nämlich die klägerische Partei, die mit guten Gründen einen Prozess einleiten will und kann, weil sie die besseren Beweismittel in der Hand hat, aber aufgrund der Notwendigkeit der Bezahlung eines Kostenvorschusses davon abgehalten wird. Generell ist es ein Problem heutigen Prozessierens, dass sich eigentlich nur noch reiche oder ganz arme Menschen Zivilprozesse leisten können. Arme Menschen bekommen eine unentgeltliche Rechtspflege, von der auch der Kostenvorschuss ausgenommen ist, für reichere Personen spielt es keine Rolle, denn sie gehen kein hohes finanzielles Risiko ein. Ausgeschlossen ist dagegen der untere Mittelstand, denn da muss man sich zweimal überlegen, ob man überhaupt prozessieren will, weil die Kosten ins Gewicht fallen und keine unentgeltliche Rechtspflege möglich ist.

Eine solche Regelung, wie sie hier steht, wirkt zusätzlich prohibitiv, weil diese Kosten ja am Anfang erhoben werden. Dazu kommt, dass es schnell dazu führen kann, dass man Kosten vorschiessen muss, auf die man dann selbst bei der anderen Partei im Fall des Obsiegens Regress nehmen kann. Was aber, wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist? Das heisst, man hat eigentlich einen Prozess im Voraus bezahlt, den man gewinnt, dessen Kosten aber nicht mehr eintreibbar sind. Deshalb halte ich es für sinnvoll, dass die Höhe dieses Prozesskostenvorschusses, den viele Kantone in dieser weitgehenden Art sowieso gar nicht kennen, halbiert wird. Im Kanton Zürich beispielsweise kennen wir diese Form des Prozesskostenvorschusses heute gar nicht, sondern es gibt nur Kautionsgründe, die hier bei der Sicherstellung der Parteientschädigung aufgeführt sind. Das heisst, es müssen ausserordentliche Gründe der potenziellen Zahlungsunfähigkeit einer Partei vorliegen. Dies ist aber hier nicht vorausgesetzt.

Beim zweiten Minderheitsantrag geht es darum, dass in familienrechtlichen Verfahren wie Scheidung auf gemeinsames Verlangen und im Eheschutzverfahren überhaupt keine Kostenvorschüsse erhoben werden dürfen. Dies scheint mir sozial gerechtfertigt zu sein. Es scheint mir aufgrund des speziellen Verfahrenstyps der Scheidung auf [PAGE 652] gemeinsames Verlangen zusätzlich sinnvoll zu sein, das zu regeln.

Ich ersuche Sie, beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.

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