Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-05-29

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen - das Abstimmungsergebnis betrug 13 zu 11 Stimmen -, den Minderheitsantrag Reimann abzulehnen.

1. Zum Ort der Bestimmung: Wie ausgeführt wurde, ist diese Bestimmung dort situiert, wo es um die generellen Verfahrensgrundsätze geht. Das heisst, dieser Verfahrensgrundsatz gilt für den ganzen Prozess und hat mithin nichts mit der weiter hinten angesiedelten Bestimmung von Artikel 153 zu tun.

2. Was ist mit "überwiegende private Interessen" gemeint? In einem Zivilprozess sind in den Akten unter Umständen Dokumente enthalten, bei denen ein überwiegendes Schutzinteresse des Privaten besteht. Ich denke zum Beispiel an Arztzeugnisse, an Geschäftsgeheimnisse, an private Aufzeichnungen. Jetzt ist aber von Herrn Reimann eine wichtige Frage gestellt worden: Dürfen diese Dokumente dann überhaupt in einem Prozess verwendet werden? Ich denke, dass sich eine Handhabung einspielen wird, wo zum Beispiel ein Arztzeugnis vom Richter eingesehen werden darf, wo gewisse intimere Kenntnisse über eine Krankheit aufgeführt sind, die aber nicht weitergegeben werden dürfen. Es ist ja heute zum Beispiel auch schon so, dass gewisse Akten nur [PAGE 648] der Rechtsvertretung zur Einsicht gegeben werden und keine Kopien angefertigt werden dürfen. Das soll eigentlich mit dieser Bestimmung präzisiert werden. In diesem Sinne erachte ich sie als sinnvoll.

3. Was ist mit "überwiegende öffentliche Interessen" gemeint? Ich glaube, über etwas sind wir uns einig: Der Staatsschutz kann hier nicht gemeint sein; dieser hat jedenfalls in einem Zivilprozess nichts zu suchen. Darüber besteht Einigkeit. Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat aber darauf hingewiesen, dass es Prozesse geben kann, wo der Staat selber Prozesspartei ist und wo diffizile öffentliche Interessen im Spiel sind, die überwiegen können. Da muss es eine solche Handhabung geben. Ich habe selber schon einmal einen solchen Prozess erlebt, bei dem es um eine arbeitsrechtliche Frage betreffend eine Fluggesellschaft ging. Das sind heikle Fragen, das gebe ich zu. Es ging um Sicherheits-Flugbegleiter, und da wurde aufgeworfen, gewisse Dispositive dürften nicht herausgegeben werden, weil sie Sicherheitsaspekte beträfen, was öffentliches Interesse beschlägt. Das ist natürlich heikel, weil dann vielleicht wichtige Dokumente dem Prozess entzogen werden, die Beweiskraft haben. Aber es geht um eine Abwägung, die vorgenommen werden muss, und es ist richtig, dass es diese Bestimmung gibt.

Sie sagen, es dürfe nicht unverhältnismässig ausgelegt werden. Das ist richtig; es ist ein zentraler Verfassungsgrundsatz, dass diese Bestimmung nur verhältnismässig zum Zuge kommen darf. Das heisst, es dürfen also nicht vorschnell überwiegende öffentliche oder private Interessen angenommen werden, denn es besteht ein Interesse daran, dass alle Beweismittel und Unterlagen für einen reibungslosen Ablauf des Prozesses verfügbar sind. Aber es braucht diese Einschränkung.

Im Übrigen wurde zu Recht auf Folgendes hingewiesen: Wahrscheinlich würde diese Bestimmung auch gelten, wenn der Zusatz gar nicht in der Zivilprozessordnung aufgeführt wäre. Aber im Sinne der Kundenfreundlichkeit wird die Lesbarkeit eines Gesetzes verbessert, wenn das niedergeschrieben ist.