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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und gemäss dem Antrag der Mehrheit beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Artikel 34 der Zivilprozessordnung entspricht in der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit geltendem Recht, d. h. Artikel 21 des Gerichtsstandsgesetzes. Das geltende Recht besagt klar, dass es keine Abweichung vom geltenden gesetzlichen Gerichtsstand zum Voraus, d. h. also vor Ausbruch eines Rechtsstreites, geben darf. Gerichtsstandsklauseln in Miet-, Arbeits- und Konsumentenverträgen sind somit grundsätzlich unzulässig. Hingegen kann man sich nach Ausbruch eines Rechtsstreites auf einen abweichenden Gerichtsstand einigen, dies aber nicht einfach so und nur durch Einlassung, sondern durch einen entsprechenden ausdrücklichen Gerichtsstandsvertrag.

Die Zivilprozessordnung hält an diesem Einlassungsverbot fest. Der Minderheitsantrag will nun zusätzlich auch die Möglichkeit einer nachträglichen Gerichtsstandsvereinbarung verbieten. Das geht ganz klar zu weit; wir dürfen die Parteien nicht total bevormunden, und man darf durchaus davon ausgehen, dass sie in der Lage sind, ihre Eigenverantwortung auch in diesem Bereich wahrzunehmen.

Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Thanei abzulehnen.

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