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Müller Thomas · Nationalrat · 2008-05-29

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-29

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie namens unserer Fraktion, beide Minderheitsanträge abzulehnen, wobei jener der Minderheit II (Reimann Lukas) an sich bereits durch das [PAGE 650] heutige Recht erfüllt ist. Es trifft sicher zu, dass die Verbandsklage ein sehr heikles Instrument ist. Sie wurde aus dem Persönlichkeitsschutz hergeleitet. Wir kennen sie heute im Wettbewerbsrecht, im Materialgüterrecht und im Gleichstellungsrecht. Richtig ist auch, was Herr Kollege Reimann gesagt hat: Die Klagelegitimation ist letztlich eine Frage des materiellen Rechtes und nicht des Prozessrechtes. Dennoch macht es eben Sinn, Artikel 87 in der Fassung des Ständerates in die Zivilprozessordnung aufzunehmen. Durch eine ausdrückliche Regelung in der Zivilprozessordnung können wir beispielsweise die Verbandsklage im Bereich Persönlichkeitsschutz so definieren, dass hier nicht unkontrolliert eine Ausuferung stattfindet, wie es beispielsweise in der Expertenkommission im Hinblick auf die Schaffung der Zivilprozessordnung dargelegt worden ist. Die Anliegen der Minderheit II (Reimann Lukas) sind also bereits mit dem Gesetzestext an sich erfüllt; es braucht diesen Zusatz nicht.

Die Minderheit I (Menétrey-Savary) ersuche ich Sie aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen, weil es eben bei der Bestimmung von Artikel 87 der Zivilprozessordnung genau darum geht, die Verbandsklage prozessual eingrenzen und nicht Tür und Tor für Missbrauch zu öffnen.

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