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Thanei Anita · Nationalrat · 2008-05-29

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Wie ich bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt habe, macht die Vereinheitlichung leider vor der Organisation der Gerichte halt. Mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 7 gibt es keine bundesrechtlichen Regelungen respektive Vorschriften. Heute bestehen in den Kantonen grosse Unterschiede in Bezug auf die arbeits- und mietrechtlichen Verfahren, das heisst in einem sehr sensiblen Bereich, welcher sehr viele Menschen betrifft.

Im Arbeitsrecht sind zum Teil Friedensrichter und Friedensrichterinnen oder Schlichtungsstellen vorgesehen, dann folgen eine erste und eine zweite Instanz. Das sind beispielsweise paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgerichte, oder es sind Einzelrichterinnen und -richter im summarischen Verfahren. Im Mietrecht ist heute von Bundesrechtes wegen [PAGE 640] ein Schlichtungsverfahren vorgesehen. Die erste gerichtliche Instanz ist auch hier den Kantonen überlassen. Auch in diesem Bereich gibt es grosse Unterschiede. Es gibt Kantone, die für das Kündigungsschutzverfahren summarische Verfahren vor dem Einzelrichter respektive vor der Einzelrichterin vorsehen. Die Zivilprozessordnung, die uns hier vorliegt, vereinheitlicht nur das Vorverfahren vor der Schlichtungsbehörde. Somit bleiben im Mietrecht für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens weiterhin die Kantone zuständig.

Ich bin der Ansicht, dass nicht anwaltlich vertretene Mietende und Arbeitnehmende auf gut zusammengesetzte Gerichte angewiesen sind. Einzelrichter im summarischen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es kommt dazu, dass die Streitigkeiten sachgerechter erledigt werden, wenn paritätisch zusammengesetzte Gerichte bestehen. Arbeits- und Mietgerichtsentscheide werden eher akzeptiert. Überdies kommt es häufiger zum Abschluss von Vergleichen. Das ist beispielsweise in Zürich der Fall, wo es sowohl Arbeits- wie auch Mietgerichte gibt, die paritätisch zusammengesetzt sind. Dort werden nachgewiesenermassen weniger Fälle an die obere Instanz weitergezogen, weil sich die Betroffenen besser vertreten und beurteilt fühlen.

Die Streitbeilegung in der ersten Instanz, besser natürlich schon bereits im Schlichtungsverfahren, macht Sinn und dient auch der gewünschten und angestrebten Effizienz. Das Obligationenrecht enthält bereits heute Vorschriften mit Bezug auf das arbeits- und mietrechtliche Verfahren, weshalb es problemlos ist, diese mit Vorschriften betreffend paritätisch zusammengesetzte Gerichte im Miet- und Arbeitsrecht zu ergänzen. Die bisherigen Einwände dagegen betreffen nur die höheren Kosten. Das überzeugt nicht, wenn man bedenkt, dass mit paritätisch zusammengesetzten Gerichten mehr Erfolgsaussichten bestehen und somit mehr Verfahren bereits vor der ersten Instanz erledigt werden.

Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.