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Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-05-29

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.

Wir haben hier fraglos ein Jahrhundertprojekt vor uns. Bereits in der Helvetik galt der Grundsatz "ein Recht, eine Armee". Auch nach der Bundesstaatsgründung von 1848 gab es jahrelang einen hervorstechenden Diskurs, wonach gerade das Prozesswesen in diesem Lande vereinheitlicht werden müsse. Indessen, es war dem Prozessrecht nicht das gleiche Schicksal beschieden wie dem übrigen Privatrecht. Es brauchte mehr als anderthalb Jahrhunderte, bis die wichtige Weichenstellung eines einheitlichen Prozessrechtes endlich im Strafprozess und nunmehr im Zivilprozess ihren Durchbruch fand. Vielleicht könnte man sogar sagen: Mit dieser Revision findet die 1848 eingeleitete Bundesstaatsbildung im Rechtswesen ihren eigentlichen Abschluss. Aber ich will nicht allzu pathetisch werden. Dieses Gesetz bildet eine wichtige Grundlage für eine neue Stufe der Rechtssicherheit. Es ist wichtig für die ökonomische Entwicklung in diesem Land. Nicht zuletzt angesichts der Globalisierung ist es dringend, hier eine Vereinheitlichung zu schaffen, weil dies die Durchschaubarkeit der Verfahren in unserem Lande verbessert.

Wie Sie wissen, wurde diese Revision mit der grossen Justizreform von 1999 eingeleitet, die auch in der neuen Verfassung ihren Niederschlag fand. Bereits damals wurde eine Expertenkommission eingesetzt. Sie leistete eine wichtige Vorarbeit, weil der heutige Entwurf in den Grundsätzen eigentlich auf dieser Vorarbeit basiert. Im Jahre 2003 fand das Vernehmlassungsverfahren statt, derweil die Botschaft vom 28. Juni 2006 datiert. Unser Rat ist Zweitrat, der Ständerat hat diese Vorlage in der Sommersession des letzten Jahres gutgeheissen. Was sind nunmehr die Grundlagen dieser Vorlage?

1. Das Verfahren wird vereinheitlicht, die Gerichtsorganisation indessen bleibt Sache der Kantone - also: einheitliches Verfahren, Organisationshoheit der Kantone.

2. Keine finanzielle Mehrbelastung für die Kantone - das gilt bei jeder Vereinheitlichungsrevision -, gleichzeitig aber Gewährung hinreichenden Rechtsschutzes durch die neue Zivilprozessordnung.

3. Einbezug der Mediation und des Schiedsgerichtsverfahrens als wesentlicher Teil des Zivilprozesses.

4. Etablierung der Regeln des klassischen Zivilprozesses, wie sie in Lehre und Rechtsprechung in diesem Lande in den letzten Jahrzehnten entwickelt worden sind. Natürlich war das eine Schwierigkeit. Wir haben in den Kantonen heute sehr weit auseinanderliegende Verfahrensgrundsätze und Organisationsgrundsätze - denken Sie an das Novenrecht. Es galt gewissermassen, einen mittleren Weg zu finden. Ich denke, dass die Zivilprozessordnung, wie sie nun vorliegt - auf die Details werden wir noch eingehen -, hier tatsächlich eine gute Mitte gefunden hat. [PAGE 633]

5. Einfaches, bürgernahes und für den Laien - das sei unterstrichen - leicht zugängliches Verfahren.

6. Es werden zwei Grundverfahrensarten etabliert. Zum einen haben wir das ordentliche Verfahren, das dem heutigen ordentlichen Verfahren der meisten Kantone entspricht. Es handelt sich um den klassischen Zivilprozess mit seinen Schriftenwechseln und Replik/Duplik im öffentlichen Gerichtsverfahren. Zum anderen haben wir - bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken und bei ausgewählten Verfahrenstypen, wo es auf die rasche Erledigung ankommt - ein sogenannt vereinfachtes Verfahren, das, so meine ich, durchaus zu einer Verbesserung des Gerichtsalltages nicht zuletzt für Laien, die schnell einen Richterspruch suchen, führen kann. Ebenso haben wir im Bereich des Scheidungsverfahrens spezielle Bestimmungen; dies gilt modifiziert auch für das eherechtliche Verfahren.

Diese Grundsätze, getragen auch vom Kerngrundsatz, dass in der Regel immer zwei Instanzen zur Verfügung stehen müssen, ergeben ein abgerundetes Bild eines griffigen, aber der Komplexität der Fälle gerecht werdenden Zivilprozesses.

Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat in einigen wesentlichen Punkten Differenzen gegenüber den Beschlüssen des Ständerates geschaffen. Das betrifft zum einen die Frage: Soll ein Weiterzug auch gegen handelsgerichtliche Urteile möglich sein, wo solche Handelsgerichte bestehen? Die Nationalratskommission hat das bejaht. Eine Differenz wurde sodann geschaffen, indem in miet- und arbeitsrechtlichen Verfahren nicht nur patentierte Anwältinnen und Anwälte, sondern auch Fachpersonen aus dem Umkreis der entsprechenden Verbände gewerblich tätig sein können. Sodann wurde im ganzen Beweisrecht eine gewisse Modifizierung vorgenommen, indem nun der Beweisauflagebeschluss als wesentlicher Bestandteil des Beginns des Beweisverfahrens gesetzlich normiert worden ist. Ebenso gab es Änderungen im strittigen Bereich des Novenrechts. Die Nationalratskommission hat auch im Bereich des Säumnisses die mildere Fassung des Bundesrates der schärferen Fassung des Ständerates vorgezogen, und wir haben auch im Bereich des Schlichtungsverfahrens in Mietsachen gewisse Modifizierungen gegenüber der Fassung des Ständerates vorgenommen.

Welches sind nun die strittigen Punkte, die sich in der Kommission ergaben? Sie ersehen sie aus der langen Liste der Minderheitsanträge, und es liegen auch Einzelanträge vor. Man kann sagen, dass in der Hauptsache folgende Punkte strittig sind: Das ist einmal die Frage, ob das Sühnverfahren obligatorisch sein soll. Es ist die Frage des Schlichtungsverfahrens im Mietrecht, es ist die Frage des Novenrechts, wo es unterschiedliche Auffassungen gibt, und es sind weitere Detailfragen, auf die wir dann in der Detailberatung eingehen werden. Man kann also festhalten, dass es eigentlich in allen wesentlichen Punkten der zivilprozessualen Essentialia in der Kommission zu Auseinandersetzungen gekommen ist. Die Kommission hat es sich nicht leichtgemacht. Sie hat diese Auseinandersetzung vertieft geführt, und ich denke, wir können Ihnen hier ein Resultat präsentieren, das tatsächlich eine ausgewogene Vorlage beinhaltet.

Ich erlaube mir der Einfachheit halber, jetzt auch gleich zum Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander Stellung zu nehmen.

Dieses Gesetz ist ja ein Gesetz, das bis Dezember 2007 vom damaligen Bundesrat Blocher betreut worden ist. Herr Bundesrat Blocher wollte eigentlich, dass dieses Gesetz schon in der Wintersession 2007 behandelt wird, dies war aber leider nicht möglich, weil die Kommission der eingehenderen Beratung doch einen gewissen Vorzug gab - dies übrigens, meine ich, zu Recht. Es war bis Dezember 2007 im Rahmen der Kommission völlig unbestritten, dass auf diese Vorlage einzutreten ist und dass eine Rückweisung eigentlich gar kein Thema ist. Aber es gibt wie überall im Leben auch in der parlamentarischen Beratung Überraschungen. Die Überraschung hier betraf den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander, der gewissermassen abrupt, unverhofft und unerwartet mit dem Argument kam, die Vorlage müsse zurückgewiesen werden, um eine stärkere Kantonalisierung in das Gesetz einzubringen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Dazu ist Folgendes zu sagen: Das Gesetz basiert auf dem Grundsatz "Bundesverfahrensvorschriften - kantonale Organisation der Gerichtsbarkeit". Zur Frage einer weiter gehenden Kantonalisierung: Es ist unklar, worin die überhaupt bestehen könnte. Es kann aber sicher nicht sein, dass wir auf dieser Wegstrecke, auf der wir den Schritt des Paradigmenwechsels vollzogen haben, eine Bundeszivilprozessordnung zu etablieren, nunmehr wieder zurückgehen auf einen unsinnigen Mischmasch zwischen Bundesvorschriften und kantonalen Vorschriften. Wir müssen beim Prinzip dieser Zivilprozessordnung, wie sie nun vorliegt, bleiben.

Ich beantrage Ihnen daher namens der Mehrheit der Kommission bereits jetzt, den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander abzulehnen. Wir empfehlen Ihnen Eintreten, das war unbestritten; die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 9 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen.