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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29

Wortprotokoll

Die schweizerische Justizlandschaft ist im Umbruch. Die Bundesrechtspflege wurde vollständig umgebaut. Die Schweizerische Strafprozessordnung wartet nur noch darauf, in Kraft gesetzt zu werden. Das soll am 1. Januar 2010 geschehen. Heute beraten wir im Zweitrat die gesamtschweizerische Zivilprozessordnung; wir haben es gehört. Wir stehen also kurz davor, das Ziel unserer Justizreform zu erreichen. Nach jahrzehntelanger Diskussion geht es heute kaum mehr darum, dass jemand gegen eine Vereinheitlichung ist. Die Zeit ist reif dafür.

Unser heutiges Zivilprozessrecht ist zersplittert. Die Rechtsuchenden müssen sich an 26 verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen orientieren und an verschiedenen Konkordaten - darüber wurde heute nicht gesprochen -: Neben den Zivilprozessordnungen haben wir noch eine Vielzahl von Konkordaten, welche das Leben für die Rechtsuchenden auch nicht einfacher machen. Sie müssen überdies zahlreiche zivilprozessuale Vorschriften beachten, die sich im materiellen Bundesrecht finden, im ZGB oder im OR, dann im ungeschriebenen Bundeszivilprozessrecht und zuletzt auch in Staatsverträgen, in der EMRK, im Lugano-Übereinkommen. Überall finden sich zivilprozessuale [PAGE 638] Vorschriften. Die Situation ist also kompliziert, und entgegen dem, was heute auch gesagt wurde, ist unser Prozessrecht alles andere als benutzerfreundlich.

Prozessieren ausserhalb des eigenen Kantons ist immer mit zusätzlichen Risiken und zusätzlichen Kosten verbunden. Ich könnte jetzt Herrn Nationalrat Schwander fragen, ob er schon einmal im Kanton Tessin, im Kanton Genf oder auch im Kanton Graubünden prozessiert hat. Ich sage Ihnen, das ist vom Formellen her relativ trickreich. Da haben Sie zunächst einiges im formellen Bereich abzuklären, bevor Sie sich überhaupt materiell mit einem Fall befassen können. Und zu Herrn Nationalrat Reimann möchte ich sagen: Das Problem haben wir heute: heute hat man aus formellen Gründen in einem Prozessverfahren Schwierigkeiten, nämlich mit diesen 26 Zivilprozessordnungen, von denen jede im Durchschnitt über 300 Bestimmungen hat. Das gibt gut und gern rund 8000 zivilprozessuale Bestimmungen in den kantonalen Zivilprozessordnungen. Dagegen ist diese Vorlage mit rund 400 Artikeln schon relativ bescheiden.

Der Zugang zur Justiz wird heute verteuert, er wird erschwert - zum Nachteil der Volkswirtschaft insgesamt, aber auch zum Nachteil der einzelnen Rechtsuchenden, der Bürgerinnen und Bürger. Die Rechtszersplitterung verursacht einen grossen Aufwand, auch für die Kantone, denn die kantonalen Zivilprozessordnungen müssen immer wieder den neuen Entwicklungen angepasst werden, den Entwicklungen im Bundesrecht und den Entwicklungen im internationalen Recht. Die Vereinheitlichung - das möchte ich hier betonen - wird daher auch von den Kantonen unterstützt. Es waren nicht zuletzt auch die Kantone, die das Anliegen hatten, dass im Verfahrensrecht eine Vereinheitlichung auf Bundesebene stattfindet. Die Kantone haben sich für bundesrechtliche Verfahren und natürlich auch für den Föderalismus im Bereich der Organisation, der sachlichen Zuständigkeit und der Tarifhoheit ausgesprochen; dem wird Rechnung getragen.

Bei der Erarbeitung der einheitlichen Zivilprozessordnung, über die wir heute diskutieren, hat man sich klar an den kantonalen Regelwerken orientiert. Es wurde eine gesamtschweizerische Ordnung entwickelt, die eine Art Synthese der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ist. Man findet sich denn auch in dieser Zivilprozessordnung relativ schnell zurecht. Die Systematik und die Terminologie sind vertraut. Die Sprache ist für den Rechtsbereich relativ einfach. Es wurde bewusst auf Instrumente verzichtet, die unserem Recht fremd sind. Der Akzent wurde auf Vereinheitlichung gelegt und nicht auf Erneuerung. Das heisst aber nicht, dass sich die neue Zivilprozessordnung neueren Tendenzen verschliesst. Sie ist durchaus ein modernes Werk.

Beim Entwurf des Bundesrates wird Wert darauf gelegt, dass die kantonalen Grundanliegen berücksichtigt werden. So dürfen den Kantonen durch die neue Zivilprozessordnung insbesondere keine neuen Kosten und keine Mehrkosten erwachsen; das wurde ausdrücklich festgehalten. Dieses Anliegen zieht sich im Übrigen wie ein roter Faden durch sämtliche kantonalen Vernehmlassungsantworten hindurch. Die knappen Ressourcen der Kantone sollen im Auge behalten werden. Der Ständerat hat dieses Kernanliegen der Kantone mit Nachdruck unterstützt.

Die Kantone behalten drei substanzielle Regelungskompetenzen im Prozessrecht: Gerichtsorganisation, sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Kompetenz für den Kostentarif. Der Bund regelt also das Verfahren, und dies im abschliessenden Sinne, im Sinne einer Kodifikation. Die Kantone bleiben zuständig für die Regelung der Rahmenbedingungen. Das ist ein föderalistischer Kompromiss, der von den Kantonen mitgetragen wird.

Jetzt komme ich zum Antrag der Minderheit auf Rückweisung der Vorlage: Trotz des Konsenses über die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung beantragt die Minderheit, die Vorlage zurückzuweisen, mit der Begründung, den Kantonen solle eine offene Regelungsautonomie - was auch immer das bedeuten soll - garantiert werden. Ich weiss nicht, ob der Minderheit ein blosses Rahmengesetz vorschwebt - ich habe das heute nicht eruieren können -, jedenfalls soll offensichtlich die Zivilprozessordnung keine Kodifikation sein. Ein solches Rahmengesetz oder irgendeine Regelstruktur würde aber die Rechtszersplitterung, die wir heute schon haben, noch verstärken. Das wäre ein unbefriedigender Zustand, nicht zuletzt auch für die Kantone, die - ich sage es noch einmal - sich klar im Sinne einer gesamtschweizerischen Kodifikation für den Bereich des Verfahrens geäussert haben. Ich möchte Sie bitten, die Kantone in diesem Sinne nicht "zwangszubeglücken"; sie hätten etliche Mühe damit, wenn sie wieder in die alten Strukturen zurückfahren müssten. Sie sind bereit, sie sind an den Vorbereitungsarbeiten, um die neue Zivilprozessordnung mit der Strafprozessordnung zusammen auf den 1. Januar 2010 umzusetzen.

Ich möchte Sie daher bitten, auf die Vorlage einzutreten und den Antrag der Minderheit abzulehnen.