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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29

Wortprotokoll

Nach Absatz 2 von Artikel 64a kann gegen den vom Bundesamt für Migration ausgesprochenen Wegweisungsentscheid eine Beschwerde eingereicht werden, die keine aufschiebende Wirkung hat. Es wurde heute beanstandet, dass das nicht EMRK-konform [PAGE 630] sei beziehungsweise nicht der Flüchtlingskonvention entspreche. Dem ist nicht so. Die Dublin-Verordnung der EU sieht hier grundsätzlich auch keine aufschiebende Wirkung vor; es gibt also keine aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in einem Dublin-Staat. Es handelt sich hier - das möchte ich noch einmal betonen - ausschliesslich um illegal anwesende Personen, die kein Asylgesuch gestellt haben. Die Wegweisung erfolgt zudem in einen sicheren Dublin-Staat. Die Dublin-Staaten sind, das gilt für alle von ihnen, an die EMRK und auch an die Flüchtlingskonvention gebunden. Sie haben sich an die Bestimmungen zu halten, und das tun wir selbstverständlich auch, auch mit dieser Bestimmung.

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.