Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2008-05-29
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-29
Wortprotokoll
Am 5. Juni 2005 hat das Schweizervolk die bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Teilnahme an der Kooperation von Schengen und Dublin angenommen. Die Schweiz hat sich damit verpflichtet, sämtliche EU-Rechtsakte zu übernehmen, auf welche in den Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen Bezug genommen wird. Am 20. März 2006 hat die Schweiz das Schengen- sowie das Dublin-Assoziierungsabkommen ratifiziert. Diese Assoziierung ist dynamisch konzipiert, und die Schweiz hat grundsätzlich alle späteren für das Schengen- bzw. das Dublin-Assoziierungsabkommen relevanten Rechtsakte zu übernehmen und, soweit erforderlich, im schweizerischen Recht umzusetzen.
Ziel der vorliegenden Gesetzesrevision ist eine vollständige Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands. Dazu sind Ergänzungen im Ausländergesetz, im Asylgesetz und im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich erforderlich. An der Kommissionssitzung wurde uns dargelegt, dass vom ganzen Acquis nur das übernommen worden ist, was wir übernehmen müssen. Wir haben es mit zwei Vorlagen zu tun: Die Vorlage 1 betrifft die Übernahme des Schengener Grenzkodex; bei der Vorlage 2 geht es um Ergänzungen zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands im Ausländer- und Asylrecht. Im Anhang zur Vorlage 2 werden im Übrigen die Anpassungen im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vorgenommen.
Zur Vorlage 1, Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands: Die Übernahme des Grenzkodex stellt einen internationalen Vertrag dar. Dieser wird mit dem Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU geschlossen. Das Parlament ist für den Notenaustausch zuständig, weil Gesetzesanpassungen notwendig sind. Inhaltlich geht es im Wesentlichen um Bestimmungen zum Überschreiten der Schengen-Aussengrenze: die Einreisevoraussetzungen, die Durchführung der Grenzkontrolle, die Wiedereinführung der Personenkontrolle an den Binnengrenzen und die Einreiseverweigerung. In Artikel 13 regelt der Schengener Grenzkodex das Verfahren bei einer Einreiseverweigerung an der Aussengrenze. Die Verfügung einer Wegweisung an der Schengener Aussengrenze - im Falle der Schweiz ist das in den Flughäfen, in denen Reisende von ausserhalb des Schengen-Raums eintreffen - muss mit einem Standardformular, das eine Rechtsmittelbelehrung enthält, mitgeteilt werden. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Wegweisung kann grundsätzlich sofort vollzogen werden. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich nur für die Einreise an der Aussengrenze und sofern dem keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, wie beispielsweise die Flüchtlingskonvention oder die EMRK. An den Binnengrenzen kommt das Verfahren ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn die Personenkontrollen vorübergehend wieder eingeführt werden.
Umstritten war in der Kommission insbesondere die Frage der Wirkung der Beschwerde bei einer Verweigerung der Einreise. Eine Minderheit beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben; wir werden bei den Artikeln 7 und 64 darauf zurückkommen. Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage 1 eingetreten und hat ihr mit 13 zu 2 Stimmen bei 10 Enthaltungen zugestimmt.
Die SPK ist auch ohne Gegenantrag auf die Vorlage 2, die Änderungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, eingetreten. Bei der Vorlage 2, den Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen, geht es um Anpassungen beim bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstand. Aufgrund der Assoziierung an Schengen und Dublin müssen einige Vorschriften im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und im Asylgesetz angepasst werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Weiterentwicklung, sondern um die Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstandes. Es betrifft dies folgende Änderungen:
1. Die Einführung einer besonderen ausländerrechtlichen Wegweisung im Ausländergesetz für Fälle, in denen in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt wird, die betreffende Person aber bereits in einem Dublin-Staat ein Gesuch gestellt hat.
2. Der bereits übernommene Schengen-Besitzstand ermöglicht es, in der Schweiz die Luftfahrtunternehmen, welche Verbindungen von Nicht-Schengen-Staaten in die Schweiz haben, dazu zu verpflichten, gewisse Passagierdaten zu Grenzkontrollzwecken gleich nach dem Check-in zu übermitteln.
3. Es sind ebenfalls Verpflichtungen und Strafnormen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht der Transportunternehmungen vorgesehen.
4. Das Ausländergesetz sieht Delegationsnormen vor, damit das EJPD im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen zur Regelung von Organisationsfragen im Zusammenhang mit der Rückkehr ausländischer Personen in ihren Herkunftsstaat abschliessen kann.
5. Die Anpassungen im Asylgesetz betreffen insbesondere eine Dublin-konforme Regelung des Asylverfahrens bei Asylgesuchen an der Grenze, im grenznahen Bereich, an den Flughäfen sowie im Inland.
6. Es wird im Weiteren die Bearbeitung von biometrischen Daten durch Dritte geregelt. Eine Kommissionsminderheit will Artikel 98b Absatz 1bis des Asylgesetzes streichen. Wir werden daher bei der Detailberatung darauf zurückkommen.
7. Zu guter Letzt müssen auch im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit das neue Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen verwendet werden kann.
Die SPK ist bei der ganzen Vorlage der Fassung von Bundesrat und Ständerat gefolgt. Eine Differenz gibt es lediglich in Artikel 36 Absätze 1 und 2 des Asylgesetzes, wobei bereits im Ständerat die Frage aufgeworfen worden ist, ob es in einem sogenannten Dublin-Verfahren eine Anhörung über die Asylgründe brauche oder ob es genüge, der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Dublin-System bezweckt nämlich gerade, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Verwaltung hat diese Frage aufgenommen und einen Vorschlag unterbreitet, der die Zustimmung der Kommission fand. Danach genügen in einem Dublin-Verfahren die Aufnahme der Personalien sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Anwesenheit eines Dolmetschers. Eine Anhörung zu den Asylgründen ist indes nicht mehr nötig. Die SPK hat die Vorlage 2 mit 12 zu 4 Stimmen bei 7 Enthaltungen verabschiedet. [PAGE 624]
Namens der Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzutreten und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.