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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-09

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-09

Wortprotokoll

Frauenspezifischen Fluchtgründen wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes Rechnung getragen. Die Genitalverstümmelung bedeutet für die Betroffenen einen sehr schwerwiegenden Eingriff in die körperliche und seelische Integrität, welcher universell inakzeptabel ist und geächtet werden muss. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden können Frauen und Mädchen, die begründete Furcht vor Genitalverstümmelung haben, als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes anerkannt werden. Voraussetzung ist ein glaubhaft dargelegtes tatsächliches Risiko, Opfer eines solchen inakzeptablen Eingriffes zu werden. Zudem muss der betreffende Staat mitverantwortlich für die Gefährdung sein, weil er keinen wirkungsvollen Schutz bietet.

Wenn asylsuchende Frauen aus Staaten kommen, welche zwar gesetzliche Bestimmungen gegen die Genitalverstümmelung erlassen haben, jedoch keine wirksamen Massnahmen zur Bekämpfung solcher Praktiken ergriffen haben, wird in der Regel und gemäss den üblichen Kriterien Asyl gewährt. Asylgesuche von Frauen aus Ländern hingegen, in welchen die Regierung die Genitalverstümmelung gesetzlich verboten hat und das betreffende Verbot auch weitgehend durchsetzt, werden in der Regel abgelehnt, da sich diese Frauen nicht in einer ausweglosen Situation befinden und deshalb auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.