Casanova Corina · 2008-06-10
Casanova Corina · Graubünden · 2008-06-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat begrüsst eine Regelung über die Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Entgegen dem Entwurf der Kommission soll aber ausschliesslich der Bundesrat ein Antragsrecht haben. Gemäss dem Grundsatz in Artikel 6 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) trifft der Bundesrat ohnehin alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.
Der Bundesrat tagt jede Woche. Die Mitglieder des Bundesrates kennen sich gut und sind immer in Kontakt miteinander. Aufgrund der Nähe zueinander sind die Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat auch am besten geeignet, zu beurteilen, ob ein Grund für einen Antrag auf Feststellung der Amtsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Das Antragsrecht auf Feststellung der Amtsunfähigkeit soll daher einzig dem Bundesrat zustehen, da er am besten beurteilen kann, ob seine Mitglieder in der Lage sind, ihr Amt weiterhin auszuüben oder nicht. Dem Bundesrat ist es schon aufgrund der aktuellen Rechtslage überlassen, zu entscheiden, wann einer vorübergehenden gesundheitsbedingten Absenz mit der Stellvertretungsregelung gemäss Artikel 22 des RVOG zu begegnen ist. Er kann deshalb am besten abschätzen, ob überhaupt und wie lange der Zustand der Amtsunfähigkeit andauern wird. Der abschliessende Entscheid steht ohnehin dem Parlament zu.
Aus den dargelegten Gründen beantragt der Bundesrat, dass ausschliesslich ihm das Antragsrecht auf Feststellung der Amtsunfähigkeit zustehen soll.