Heim Bea · Nationalrat · 2008-06-10
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-10
Wortprotokoll
Was die Mehrheit der SPK hier vorschlägt, nämlich dass bei Vorlagen zu einer Volksinitiative keine Schlussabstimmung stattfindet, ist eine Selbstverständlichkeit, eine weitgehend formelle Korrektur ohne grosse praktische Auswirkungen. Der Minderheitsantrag Lustenberger erfordert aber eine Erklärung der Korrektur.
Die Bundesverfassung verpflichtet das Parlament in Artikel 139 Absatz 3, eine Volksinitiative Volk und Ständen mit einer Abstimmungsempfehlung zu unterbreiten. Das Parlament beschliesst mit einem Bundesbeschluss zur Volksinitiative über seine Abstimmungsempfehlung. Es tut dies jeweils in der Detailberatung bei Artikel 2 des Bundesbeschlusses. Eintreten auf diesen Bundesbeschluss ist obligatorisch. Deshalb wird bereits heute nach Abschluss der Detailberatung, die ein Ja oder ein Nein zur Volksinitiative beinhaltet, keine Gesamtabstimmung durchgeführt. Weil es keine Gesamtabstimmung gibt und es bei einer Volksinitiative auch redaktionell nichts zu ändern gibt, macht eine Schlussabstimmung keinen Sinn. Bei allen anderen Bundesbeschlüssen, über die keine Gesamtabstimmung durchgeführt wird, ist es auch so. Mit der Korrektur von Artikel 81 Absatz 1 - keine Schlussabstimmung mehr bei Vorlagen zu Volksinitiativen - kann der Parlamentsbetrieb gestrafft werden; das wollen wir ja tun.
Schlussabstimmungen bei Vorlagen zu Volksinitiativen sind verfassungsrechtlich sogar problematisch. Lehnt nämlich ein Rat den Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung ab, so scheitert dieser, und die Volksinitiative müsste dem Volk ohne Abstimmungsempfehlung des Parlamentes zur Abstimmung unterbreitet werden, d. h., die Schlussabstimmung gilt in diesem Fall der Frage, ob das Parlament seine verfassungsmässige Pflicht wahrnehmen will oder nicht. Diese Fragestellung ist an sich unzulässig.
Was das Politische betrifft, so gibt es, abgesehen von einem Spezialfall, auf den ich nachher noch zu sprechen komme, [PAGE 859] keinen nachvollziehbaren Grund, warum man auf den Entscheid über die Abstimmungsempfehlung zurückkommen sollte, nachdem beide Räte übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Sind sie nicht übereinstimmend, so gibt es keine Empfehlung. Wenn zum Beispiel der Nationalrat als Erstrat die Initiative zur Ablehnung empfohlen und der Ständerat als Zweitrat denselben Beschluss gefasst hat, warum sollte dann der Nationalrat im Rahmen einer Schlussabstimmung auf seinen Beschluss zurückkommen? In der heutigen Praxis sind Schlussabstimmungen einfach Wiederholungen der Abstimmungen über die Abstimmungsempfehlung gemäss Artikel 2 in der Detailberatung. Die Stimmenverhältnisse sind erfahrungsgemäss immer sehr ähnlich. Zudem sind, wie gesagt, redaktionelle Änderungen, die eine Schlussabstimmung erforderlich machen würden, bei Volksinitiativen nicht möglich.
Nur in einem bestimmten Spezialfall kann sich im Laufe der parlamentarischen Behandlung die Voraussetzung für die Beurteilung der Abstimmungsempfehlung tatsächlich ändern, nämlich dann, wenn ein ursprünglich vorgesehener direkter Gegenentwurf nicht zustande kommt. Diesem Spezialfall trägt die Staatspolitische Kommission aber Rechnung, indem der Gegenentwurf gemäss Artikel 101 Absatz 3 immer vor der Abstimmungsempfehlung behandelt werden muss. Über den Gegenentwurf muss natürlich eine Schlussabstimmung durchgeführt werden. Scheitert der Gegenentwurf erst dann, so ist in einem speziellen Verfahren gemäss Artikel 101 Absatz 4 ein Rückkommen auf die Abstimmungsempfehlung möglich. Mit anderen Worten: Die Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 1 Stimmen, ihrer Fassung zuzustimmen.
Nun hat die Frau Bundeskanzlerin aber noch erwähnt, der Bundesrat habe nicht zu allen Änderungen Stellung nehmen können, und wir geben ihr Recht. Aber der Einwand wäre wohl nur dann überzeugend, wenn es sich hier um eine politisch wichtige Frage von grosser Bedeutung auch für den Bundesrat handeln würde. Es ist aber eine für die Praxis wenig bedeutende Frage, und es geht um ein rein parlamentarisches Verfahrensrecht ohne nennenswerte Auswirkungen auf den Bundesrat. Wenn der Bundesrat es will, so kann er seine Stellungnahme ohne Weiteres im Zweitrat noch einbringen.