preparatory:AB 85445
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-11
Wortprotokoll
Ich vertrete den Antrag der Minderheit Kaufmann zu Artikel 9 Absatz 1bis und zu Artikel 32 Absatz 3. Weil es um die gleiche Sache geht, nehme ich das zusammen. Worum geht es?
Es geht darum, meldende Personen besser vor Drohungen und Angriffen zu schützen. Wenn ein Finanzintermediär eine Meldung wegen Geldwäschereiverdacht macht, wird auch der Name des Meldenden weitergegeben. Der Meldende weiss nicht, an wen und in welchem Zusammenhang sein Name weitergegeben wird. Damit riskiert er Gewalttaten von Gemeldeten, welche zum Beispiel der Mafia angehören oder in ihrer Existenz gefährdet werden, wenn sie infolge von Geldwäscherei ihr Unternehmen schliessen müssen oder ihren Job verlieren. Wenn ein Angestellter einer Revisionsstelle oder einer SRO solchen Risiken ausgesetzt wird, selbst wenn er seine Tätigkeit später aufgibt, dann werden die Meldungen spärlicher erfolgen, als wenn er dieser Art von Risiken nicht ausgesetzt ist.
Anonymisiert bedeutet nicht, dass der Urheber der Meldung der SRO oder dem meldenden Unternehmen nicht bekannt ist. Wir wollen damit auch nicht das Denunziantentum fördern. Die meldende Institution wird weiterhin bekanntgegeben, aber die Einzelperson soll geschützt werden.
Wir bitten Sie deshalb, der Minderheit Kaufmann zuzustimmen.