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Steiner Rudolf · Nationalrat · 2000-12-05

Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-05

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir als einem besonnenen Vertreter der Hauseigentümer vorweg eine Bemerkung zur gestrigen Brandrede von Kollege Strahm: Es überrascht, mit welch ungleichen Ellen Kollege Strahm misst. Wenn die Kommission für Rechtsfragen bei dieser oder anderer Gelegenheit zum Vorteil der Mieter entscheidet, dann ist das recht so und richtig. Wenn aber die Kommission für Rechtsfragen mehrheitlich den Anliegen der Hauseigentümer folgt, dann werden ihre Mitglieder als Mieterschreck und Bedrohung des Mieterfriedens gebrandmarkt, ohne dass hinterfragt wird, warum die Kommission so entschieden hat. Sie tat es nämlich aus guten Gründen, und zwar gerade im Interesse der Ausgewogenheit zwischen den Anliegen der Mieter und der Vermieter.

Nicht jeder Vermieter, Herr Strahm, ist von vornherein ein Spekulant, der sich zu Unrecht zulasten der Mieter bereichert, im Gegenteil. Sie haben gestern selber festgestellt, dass es der Personen und Institutionen bedarf, die Wohnraum zur Verfügung stellen und in Wohnraum investieren. Die grosse Mehrheit der Eigentümer tut dies mit grossem Verantwortungsbewusstsein und grosser Rücksichtnahme. Die Mehrheit der Mieter ist denn auch mit ihren Vermietern zufrieden, wie umgekehrt die Mehrheit der Vermieter mit den Mietern. Die Statistik der Mieterstreitigkeiten bestätigt das.

Dass die Mieten an sich ein wesentlicher Teil der fixen Lebenshaltungskosten sind, ist nicht bestritten. Die Ursache dieses Sachverhalts liegt nicht bei den Eigentümern und ist nicht von diesen zu verantworten. Die Ursache liegt u. a. vielmehr bei den Bau- und Bodenpreisen; aber es ist auch eine Frage des von den Mietern gewünschten Standards. Dieser ist in der Schweiz vergleichsweise hoch und hat seinen Preis. Lassen Sie sich also von den Emotionen unseres Kollegen Strahm, zu denen er als Präsident des Schweizerischen Mieterverbandes der Deutschschweiz wohl [PAGE 1383] verpflichtet ist, nicht beirren; bleiben Sie bei der Beratung dieses Geschäftes objektiv und sachlich, auch im Bestreben um ein auch in Zukunft gutes Einvernehmen zwischen Mietern und Vermietern und um eine gute Versorgung mit Wohnraum.

Nun aber zu meinem eigentlichen Anliegen und zu einer Frage, die ich in der Detailberatung nicht mehr stellen kann. Sie steht, Herr Bundesrat, im Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Mietzins bzw. der Reserve von 15, vielleicht 20 Prozent zur Vergleichsmiete bzw. zu den orts- und quartierüblichen Mietzinsen. In der Botschaft (S. 9848) finden Sie zu Artikel 269 Absatz 2 die Feststellung: "Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Vergleichszahlen um bis zu 15 Prozent überschreiten zu können, erlaubt es den Parteien, beim Festlegen des Mietzinses den Verhältnissen vor Ort Rechnung zu tragen." Nun kommt, was ich beanstande: "Beruft sich die Vermieterschaft im laufenden Mietverhältnis auf diese Reserve, muss sie auf Anfechtung der Mieterschaft hin die Gründe für die Erhöhung vor der zuständigen Schlichtungsbehörde respektive Gerichtsinstanz darlegen und beweisen."

Das ist eine klare Umkehr der üblichen Beweislast. Ich habe die Meinung, dass das so nicht gemeint sein kann. Denn die allgemeine Beweisregel bedeutet, dass nicht der Vermieter in der Beweispflicht steht, sondern dass der Mieter, der diese Reserve von 15, eventuell 20 Prozent anficht, diese Behauptung darlegen und beweisen muss.

Ich bitte nun den Herrn Bundesrat um eine Bestätigung, dass die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 9848 der Botschaft so nicht richtig sind und dass auch bei Streitigkeiten um den Bestand einer Reserve die allgemeinen Beweisregeln Gültigkeit haben.