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Huber Gabi · Nationalrat · 2008-06-12

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Die Minderheit IV möchte eine Bestimmung des OR, welche aufgehoben werden soll, in die ZPO übernehmen. Artikel 274g OR sieht die Koordination zweier Verfahren vor. Wenn heute gleichzeitig ein Ausweisungsverfahren und eine ausserordentliche Kündigung hängig sind, ist die Ausweisungsinstanz für beide Verfahren zuständig. Dies soll so bleiben. Alt Ständerat Hans Hofmann hatte im Ständerat einen gleichlautenden Antrag eingereicht, zog ihn aber zurück, nachdem der Bundesrat eine vertiefte Abklärung zuhanden des Zweitrates versprochen hatte. Das Bundesamt für Justiz erstellte daraufhin einen Bericht und kam zum Schluss, die heutige Regelung sei nicht in die ZPO zu übernehmen, weil diese den gegensätzlichen Interessen von Mietern und Vermietern angemessen Rechnung trage. Die heute geltende Sonderregelung im OR werde durch eine gleichwertige Bestimmung in Artikel 253 des Entwurfes abgelöst.

Diese Schlussfolgerung teilt die Minderheit nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Die Annahme, der Ausweisungsrichter werde den Einwand des Mieters, die Kündigung sei nichtig oder es liege kein Kündigungsgrund vor, als haltlos abweisen und die Ausweisung anordnen, ist unrealistisch. Weil der Ausweisungsrichter künftig nicht mehr zwingend entscheiden muss, wird er sicherheitshalber immer mangelnde Liquidität annehmen und die Ausweisung verweigern. Für den Vermieter heisst das, dass er das ordentliche Verfahren mit vorgelagertem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde und den ganzen Instanzenzug durchlaufen muss.

2. Ebenfalls unrealistisch ist die Annahme, die Schlichtungsbehörde werde das Verfahren aussetzen und der Ausweisungsrichter werde über die Ausweisung entscheiden, wenn der Mieter die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anficht und der Vermieter an den Ausweisungsrichter gelangt. Künftig gäbe es keine Verfahrenszusammenführung beim Ausweisungsrichter mehr. Anders als heute müsste über die Gültigkeit der Kündigung nicht mehr entschieden werden; daher wird der Ausweisungsrichter bei hängigem Schlichtungsverfahren infolge der Kündigungsanfechtung auch hier mangels Liquidität keine Ausweisung anordnen. Der Vermieter muss also auch in diesen Fällen den ganzen Instanzenzug durchlaufen.

Fazit: Nach Aufhebung der geltenden Koordinationsbestimmung kann durch den Mieter eine speditive Ausweisung nach einer ausserordentlichen Kündigung ohne Weiteres verhindert werden, entweder durch den Einwand der Ungültigkeit der Kündigung direkt im Ausweisungsverfahren oder durch Anfechtung der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde. Der Ausweisungsrichter wird in beiden Fällen mangels Liquidität die Ausweisung verweigern, weil er nicht zu einem Entscheid gezwungen ist. Übrigens kommen auch in der Rechtslehre immer mehr kritische Stimmen zum Thema Verfahrenskoordination bei Ausweisungen auf. Professor Thomas Koller z. B. kritisiert den Bundesratsentwurf in diesem Bereich ausdrücklich und plädiert für die Beibehaltung der heutigen Regelung in Artikel 274g OR; er spricht sich sogar dafür aus, dass nicht bloss der Text dieser Bestimmung in die ZPO überführt werde, sondern dass die gesamte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung in der Kodifikation des Zivilprozessrechtes ihren Niederschlag finde.

Mein Antrag wurde in der Kommission sehr knapp, mit einer Stimme Unterschied, abgelehnt. Ich ersuche Sie um Zustimmung, und dies würde dann auch Zustimmung zu meinem Minderheitsantrag bei Artikel 246 Buchstabe b Ziffer 0 bedeuten.

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