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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12

Wortprotokoll

Zu Artikel 210 liegen zwei Minderheitsanträge vor. Ich möchte Sie bitten, diese Minderheitsanträge abzulehnen. Die Minderheit I (Stamm) beantragt, die Mediation auf familienrechtliche Verfahren zu beschränken, und die Minderheit II (Miesch) stellt das System der Mediation gänzlich infrage. Sie will also die Mediation aus der ZPO streichen. Beides ist unseres Erachtens abzulehnen.

Die ZPO regelt nur das Verhältnis der Mediation zum Zivilprozess. Ob und wie eine Mediation durchgeführt wird, ist Sache der Parteien. Die Mediation ist damit bloss eine Option; sie beruht auf beidseitigem Einverständnis und absoluter Freiwilligkeit. Die Parteien tragen auch die Kosten selbst; dem Staat entstehen also hier keine Kosten.

Damit, Herr Nationalrat Miesch, kann ich Ihnen sagen, dass es nicht wie beim Verfahren des Zivilprozesses ist, wo die unentgeltliche Rechtspflege spielt. Eine Ausnahme sind die Kinderbelange - darauf wurde hingewiesen. Bei Artikel 215 ZPO sehen Sie, dass in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art - das ist auch noch wichtig - die Parteien dann Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation haben, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und wenn das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt; aber wirklich nur unter diesen Voraussetzungen. Sonst spielt die unentgeltliche Rechtspflege nur, wenn ein gewöhnlicher Zivilprozess anhängig gemacht wird.

Machen die Parteien von der Mediation Gebrauch, dann sind die Bestimmungen in der ZPO praktisch. Durch den gemeinsamen Mediationsantrag werden nämlich allfällige Fristen gewahrt und wird dann auch die Rechtsanhängigkeit begründet. Das ist ein erheblicher Schritt in Richtung Rechtssicherheit; und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Verbindung zur Mediation nur für das Familienrecht gelten sollte. Zwar ist es tatsächlich so, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten die Mediation eine besondere Bedeutung hat - darauf wurde zurecht verwiesen. Aber sie hat nicht nur dort eine besondere Bedeutung. Denken Sie beispielsweise an die Wirtschaftsmediation, die heute auch eine Rolle spielt, oder auch an die Mediation in nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Auch dort wird immer wieder von der Mediation Gebrauch gemacht.

Meines Erachtens ist es verwirrlich, wenn Sie die Mediation nur auf einen Bereich oder nur auf gewisse Gebiete beschränken wollen. Dann wäre sie in anderen Gebieten und anderen Bereichen ja wohl ausgeschlossen. Oder soll der gebietsweise Ausschluss nur bedeuten, dass man dort mit der Mediation keine Rechtshängigkeit begründen und keine Fristen wahren kann? Das wäre auch eine Möglichkeit. Dann gäbe es aber wiederum zwei Qualitäten von Mediation: eine, die mit dem Zivilprozess verbunden ist, und die andere, die irgendwo frei herumschwebt. Das wäre eine willkürliche Angelegenheit, das wollen wir alle sicher nicht.

Ich möchte Sie daher bitten, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.