Lexipedia

preparatory:AB 85719

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Es geht bei den Artikeln 225, 226 und 314 um eine Kernfrage des Prozessrechtes, auch wenn man aus dem Lärmpegel in diesem Ratssaal das Gegenteil schliessen könnte. Es geht um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einbringen sowie die Klage ändern können. In den Kantonen kennen wir heute sehr unterschiedliche Regelungen. Zum Teil sind Noven bis und mit dem Berufungsverfahren unbegrenzt zulässig, zum Teil kann man praktisch nichts Neues mehr vorbringen, beispielsweise im Kanton Basel-Stadt.

Nach dem Konzept des Entwurfes des Bundesrates ergehen zuerst Klagebegründung und -antwort schriftlich, ohne novenrechtliche Schranken. Dann folgt allenfalls ein zweiter Schriftenwechsel. Weiter ist fakultativ eine Instruktionsverhandlung möglich. Erst dann, also nach einem umfassenden Vorverfahren mit unbeschränktem Novenrecht, folgt die Hauptverhandlung. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates kann man bis zu den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung Noven vorbringen, und zwar unbeschränkt. Nachher sind noch sogenannte echte Noven zulässig sowie entschuldbare unechte Noven.

Der Ständerat hat dieses Konzept abgeändert, und zwar dahingehend, dass die novenrechtlichen Schranken mit dem Beginn der Hauptverhandlung greifen. Gründe für diese Änderung waren für den Ständerat, dass es für die Gegenpartei schwieriger sei, wenn sie an der Hauptverhandlung mit [PAGE 967] neuen Parteibehauptungen und allenfalls auch mit neuen Beweismitteln konfrontiert werde. Das zu vermeiden ist Sinn und Zweck des schriftlichen Vorverfahrens. Erfolgen neue Beweisanträge und Parteibehauptungen in der Hauptverhandlung, kann dies dazu führen, dass Verhandlungen abgebrochen werden müssen.

Ähnlich wie bei der Frage des Novenrechts sieht es bei der Frage aus, bis zu welchem Zeitpunkt eine Klageänderung zulässig sein soll. Der Bundesrat hat hier in Gleichschaltung mit der novenrechtlichen Regelung vorgesehen, dass die Klageänderung grundsätzlich bis und mit den ersten Parteivorträgen zulässig sein soll. Der Ständerat macht diesbezüglich hier wieder die gleiche Einschränkung.

Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen, die ursprüngliche, bundesrätliche Version zu übernehmen, das heisst, Noven länger zuzulassen, als das in der ständerätlichen Version vorgesehen ist.

Eine Minderheit Reimann Lukas will dieses Novenrecht ausweiten und - man kann sagen - mehr oder weniger unbeschränkt zulassen. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass mit diesem Antrag einem unsorgfältigen, trölerischen, ja sogar taktischen Prozessieren Tür und Tor geöffnet wird. Problematisch beim Minderheitsantrag Reimann Lukas ist überdies die zeitliche Achse. Er sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass Noven unter gewissen Voraussetzungen auch noch nach dem Ende der Hauptverhandlung ...

Also, wenn es kein Protokoll gäbe, dann würde es keine Rolle spielen, was man hier vorne sagt. Aber eben, da es ein Protokoll bzw. das Amtliche Bulletin gibt, muss man trotzdem noch irgendwie Sätze machen, die einen Sinn haben.

Noch ein letzter Satz: Der Minderheitsantrag Reimann Lukas lässt auch in Bezug auf die zeitliche Achse noch einiges offen, weil Noven unter gewissen Voraussetzungen bis zur Urteilsberatung zulässig sind. Wenn man sich das praktisch vorstellt, hört das Verfahren nicht mehr auf, weil die Gegenpartei immer noch Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Erfolgt die Urteilsberatung beispielsweise erst eine oder zwei Wochen nach Beendigung der Hauptverhandlung, kann es je nachdem zu einem ewigen Hin und Her kommen.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, in Bezug auf die Artikel 225, 226 und 314 der Mehrheit zu folgen.