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Schweiger Rolf · Ständerat · 2007-03-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-07

Wortprotokoll

Ich bin in der komfortablen Lage, nicht im Rufe zu stehen, die Rechte der Kantone geringschätzen zu wollen, ich habe dies gestern im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform auch klar gesagt.

Es geht hier aber um etwas anderes als um die Frage, inwieweit hier kantonale Hoheiten in Steuersachen betroffen sind. Es geht um Folgendes: Wir in unserem Rat haben beschlossen, dass wir eine nationale Gesellschaft als im öffentlichen Interesse liegend beurteilen, und wir haben den heutigen Eigentümern der Netze die Verpflichtung auferlegt, das Erforderliche zu tun, um dieses öffentliche Ziel zu erreichen. Es sind also zwei Sachen von Belang: einerseits eine Verpflichtung und andererseits ein öffentliches Interesse. Im Gegensatz zur absolut überwiegenden Zahl von steuerlich relevanten Vorgängen ist es hier nicht dem Individuum überlassen, zu handeln und damit seine Vermögens- und Gewinnsituation zu steuern, sondern der Eigentümer erfüllt eine öffentliche Aufgabe.

Ich bin mir bewusst, dass es nicht allzu einfach ist, sich vorzustellen, was da bei der nationalen Netzgesellschaft zu geschehen hat. Deshalb gestatte ich mir, auf ein anderes, vielleicht einfühlsameres Beispiel hinzuweisen: Wir haben im Bereich des Eisenbahnrechtes ebenfalls öffentliche Verpflichtungen stipuliert. Wir sagen dort ebenfalls, dass es Unternehmungen gibt - private oder zum Teil öffentliche -, die die Verpflichtung haben, Netze zu bauen. Es ist für uns absolut selbstverständlich, dass Tätigkeiten, Vermögensumschichtungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung solcher Bahnnetze entstehen, nicht irgendeiner Steuerpflicht unterstehen dürfen, weder einer kantonalen noch einer gemeindlichen noch einer Bundessteuerpflicht. Im Grunde genommen geht es bei dieser Netzgesellschaft um etwas absolut Vergleichbares, wenn nicht sogar Identisches: Wir wollen ein Netz schaffen, auf dem etwas verkehren kann, das für uns in der Schweiz zentral wichtig ist, nämlich Strom - dies ist genauso wichtig, wie dies bezüglich der Eisenbahnen der Fall ist.

Was das Bundesamt für Justiz gesagt hat, ist genau das: Wenn ein öffentliches Interesse solche steuerlichen Notwendigkeiten erfordert, sind sie rechtens. Ob das nun eine Meinungsäusserung war oder ein Gutachten, scheint mir letztlich eine semantische Frage zu sein; ein Gutachten ist ja auch eine Meinungsäusserung, die allenfalls papiermässig in einer etwas anderen Form gegliedert ist und den Titel "Gutachten" erhält, währenddem das gleiche Papier auch den Titel "Meinungsäusserung" tragen könnte. Es ist etwas komisch, wenn wir gestern der Meinung des Bundesamtes für Justiz bezüglich verfassungsmässiger Belange eine absolut zentrale Stellung beigemessen haben und das heute nicht tun. Das ist die öffentlich-rechtliche Seite.

Herr Pfisterer hat richtig gesagt, dass mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit schon aufgrund des Fusionsgesetzes keine Steuern anfallen können. Wir haben in Absatz 6 das Wort "Umstrukturierungen" gewählt. Umstrukturierungen sind genau das - und zwar ist es identisch -, was das Fusionsgesetz an rechtlichen Möglichkeiten enthält. Das Fusionsgesetz äussert sich nicht nur über die Fusionen, sondern über alle Umstrukturierungen, die im wirtschaftlichen Leben geschehen können. Dazu gehören auch Abspaltungen, Vermögensübertragungen usw. Herr Pfisterer hat Recht, wenn er sagt, dass mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit schon diese privatrechtlichen Gegebenheiten ausreichen würden, um auch eine Steuerverpflichtung gegenüber den Kantonen und Gemeinden zu verneinen. Ich muss nun aber offen gestehen: Mit letzter Sicherheit kann auch ein Jurist, der mit solchen Fusionsgeschichten hin und wieder zu tun hat, nie genau sagen, ob nicht doch noch einzelne Elemente gefunden werden könnten, die einer Steuerpflicht unterliegen. Um hier Klarheit zu schaffen, haben wir uns entschlossen, nicht nur darauf hinzuweisen, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit schon aufgrund der Fusionsgesetzgebung an sich so ist, sondern klipp und klar zu sagen, dass keine Steuern anfallen - dies, um Sicherheit für diejenigen zu schaffen, die tätig werden müssen.

Dies hat auch eine praktische Auswirkung, wie ich hier ohne Weiteres einräume: Das Gesetz sieht vor, dass diese Umstrukturierung und die Schaffung der nationalen Netzgesellschaft in zwei Schritten zu erfolgen habe. Schritt eins hat darin zu bestehen, dass die Überlandwerke denjenigen Teil ihres Vermögens, der als Überlandnetz zu verstehen ist, ausgliedern; das ist die Phase eins. Sie müssen also eine eigene Gesellschaft schaffen, in die diese Netze transferiert werden. Das ist bereits eine Umstrukturierung im Rahmen des jeweiligen Überlandwerkes. Das muss sofort geschehen, wie das Gesetz es sagt. Spätestens fünf Jahre später muss dann als Schritt zwei der Zusammenschluss erfolgen.

Wir stehen nun vor der Situation, dass im Fusionsgesetz bezüglich der Handänderungssteuern eine Übergangsfrist gesetzt ist; ab 1. Januar 2009 dürfen nämlich keine Handänderungssteuern mehr erhoben werden. Wenn wir nun den Fahrplan bezüglich dieser Netzgesellschaft betrachten und davon ausgehen, dass das Gesetz beispielsweise am 1. Januar 2008 in Kraft treten würde, dann endet die Verpflichtung der Überlandwerke, sich zusammenzuschliessen, in fünf Jahren, also auf den 31. Dezember 2012. Wer die Gegebenheiten etwas ansieht, muss wissen, dass der erste Schritt, nämlich das Ausgliedern der Netze aus den heutigen Überlandwerken, eine extrem komplizierte Sache ist und so schnell wie möglich angegangen werden muss. Es ist wünschbar, dass dies bereits in den Jahren 2008 und 2009 geschieht, weil sonst das Ziel, innert fünf Jahren einen Grosszusammenschluss zu haben, schlechterdings illusorisch wird. Wenn dieser Absatz hier nicht stünde, so hätte dies zur Folge, dass in den Jahren 2008 und 2009 überall dort, wo die Handänderungssteuern noch nicht im Sinne des Bundesrechtes geregelt sind, nichts gemacht würde. Das wäre nicht opportun.

Ich fasse zusammen:

1. Überall dort, wo öffentliche Interessen zu erfüllen sind, bestehen keine Steuern.

2. Überall dort, wo Verpflichtungen bestehen, wo man im Handeln gar nicht mehr frei ist, um dieses öffentliche Interesse zu erfüllen, bestehen keine Steuern.

3. Umstrukturierungen sind an sich nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn sie von Privatrechtsubjekten für private Zwecke gemacht werden.

4. Die Formulierung hier ist das Geben einer Sicherheit an diejenigen, die wir zum Handeln verpflichten.

5. Wir erlauben damit, dass schon in den ersten zwei Jahren nach dem wahrscheinlichen Inkrafttreten des Gesetzes Möglichkeiten gegeben sind, mit den Umstrukturierungen anzufangen im Hinblick auf ein Ziel, dessen öffentliche Interessenlage Sie hier im Parlament bejaht haben.

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