Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2007-03-07
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-07
Wortprotokoll
Zu Artikel 5 Absätze 2 und 4 des Stromversorgungsgesetzes: Hier geht es um die räumliche Umschreibung der Pflicht der Netzbetreiber, Endverbraucher an das Netz anzuschliessen. Der Nationalrat ist bei der Umschreibung des Bundesrates "des Siedlungsgebietes" geblieben. Wir haben statt des "Siedlungsgebietes" die "Bauzone" gewählt. Der Nationalrat hat an seinem Beschluss festgehalten, ohne sich allerdings mit unseren Argumenten auseinanderzusetzen.
Wir halten daran fest, dass im Bundesrecht der Begriff des Siedlungsgebietes bisher nicht definiert worden ist. Es gibt Begriffsbestimmungen in Kommentaren, so z. B. bei Tschanz, aber eine gesetzliche Definition, was das Siedlungsgebiet ist, fehlt. Führen wir im Stromversorgungsgesetz einen neuen Begriff ein, so muss man ihn hier im Stromversorgungsgesetz auch definieren. Das haben wir aber nicht getan. Die Auffassung, das Siedlungsgebiet sei im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu verstehen, führt ebenfalls ins Leere. Das RPG definiert dieses Gebiet ebenfalls nicht. Die Kantone sind nicht verpflichtet, ein solches Gebiet auszuscheiden. Verweisen wir mit diesem Begriff auf das kantonale Recht, dann laufen wir Gefahr, dass es Kantone gibt, die ein solches Gebiet gar nicht kennen. Die Kantone müssten alsdann definieren, was sie als Siedlungsgebiet im Sinne des Stromversorgungsgesetzes betrachten. Das sind die juristischen Probleme, die sich mit diesem Begriff verbinden.
In der Sache geht es um die Aufrechterhaltung des Service public im ländlichen Raum. Die praktische Bedeutung dieser Frage dürfte allerdings gering sein, da die Landwirtschaft über die Meliorationskredite im Laufe der letzten Jahre weitgehend elektrifiziert worden ist. Sicher darf festgehalten werden, dass wir die Kantone nicht dazu verpflichten sollten, nicht ganzjährig bewohnte Gebiete, sogenannte Maiensässgebiete zum Beispiel, auch noch mit Strom zu erschliessen.
Aus diesen rechtlichen und auch politischen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen, an unserem Beschluss festzuhalten.