Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-03-08
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-08
Wortprotokoll
Nachdem wir dieses Geschäft verschiedentlich verschoben haben, kommt es nun doch noch zur Behandlung.
Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 6. Juli 2006 vor. Die Kommission beantragt mit 6 zu 3 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Für den Wortlaut der Initiative, die eine Ergänzung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) dahingehend verlangt, dass die sogenannte relative oder proportionale Methode bei der Grundstückgewinnsteuer festgeschrieben werden soll, verweise ich auf den Kommissionsbericht. Ebenso finden Sie dort die Begründung des Initianten. Zentrales Element dieser Begründung ist die Erleichterung der beruflichen Mobilität in der heutigen Zeit. Ich werde versuchen darzulegen, dass das zentrale Argument unbegründet ist, weil die Mobilität auch bei der absoluten Methode, wie sie das Bundesgericht festgelegt hat, nicht beeinträchtigt wird.
Worum geht es? Die parlamentarische Initiative Hegetschweiler verlangt die Einführung der relativen Methode in Zusammenhang mit dem Steueraufschub bei Ersatzbeschaffungen im Bereich des selbstbewohnten Grundeigentums. Gemäss diesem Anliegen sollen auch Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer von der Steuererleichterung des Steueraufschubes profitieren können, wenn der Erwerbspreis des neuen Objektes, also des Ersatzes, die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft, das ist das erste Objekt, nicht übersteigt.
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Die relative Methode gewährt einen Steueraufschub im Verhältnis des Erwerbspreises des neuen Objektes, im Beispiel des Initianten sind es 550 000 Franken, zum Veräusserungserlös, im Beispiel des Initianten sind es 700 000 Franken. Die ermittelte Quote bestimmt sodann den Umfang des Steueraufschubes. Gestützt auf das in der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler genannte Beispiel wäre das Verhältnis des Erwerbspreises des neuen Objektes, also des Ersatzobjektes, von 550 000 Franken zum Veräusserungserlös von 700 000 Franken, das betrifft das erste Objekt, zu berechnen. Gemäss der relativen Methode wäre somit in diesem Fall ein Steueraufschub im Rahmen von 78,5 Prozent zu gewähren. Die parlamentarische Initiative lässt allerdings offen, ob der Steueraufschub von rund 78 Prozent auf dem Gewinn - im Beispiel des Initianten sind das 100 000 Franken, nämlich 700 000 Franken Veräusserungserlös des ersten Objektes minus 600 000 Franken Anlagekosten dieses ersten Objektes - zu gewähren ist oder auf dem errechneten Steuerbetrag. Also wären auch hier noch Klärungen vorzunehmen.
Offen bleibt auch die Frage, nach welchem Steuertarif der sofort zu versteuernde Gewinn erfasst werden soll. Nach der absoluten Methode, die das Bundesgericht anerkannt hat, wird der Steueraufschub für denjenigen Teil des Gewinns gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objektes zusätzlich für den Erwerb des Ersatzobjektes investiert wird. Angewendet auf das genannte Beispiel ergäbe sich kein Steueraufschub, da der Erwerbspreis von 550 000 Franken des neuen Objektes, also des Ersatzobjektes, niedriger ist als die Anlagekosten von 600 000 Franken des veräusserten Objektes. Es gäbe also keinen Steueraufschub. Der Gewinn von 100 000 Franken, der für den Veräusserer bzw. Erwerber des zweiten Objektes auf dem Tisch liegt, würde also bei der absoluten Methode in diesem Zeitpunkt vollumfänglich der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, soweit nicht nach der Besitzdauer eine Reduktion zum Tragen käme. Ein entsprechender Steueraufschub würde gemäss der absoluten Methode nur gewährt, wenn der Erwerbspreis der neuen Liegenschaft höher wäre als diese 600 000 Franken Anlagekosten des ersten Objektes und somit diese Anlagekosten des veräusserten Objektes nicht ausreichen würden, um den Erwerbspreis des Ersatzobjektes zu decken.
Artikel 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes lässt aufgrund seines Wortlautes offen, ob hinsichtlich des Steueraufschubes im Rahmen der Ersatzbeschaffung die relative oder die absolute Methode herangezogen werden muss. Dass in der ganzen Schweiz eine einheitliche Methode im Zusammenhang mit dem Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung angewendet werden muss, ist an sich einleuchtend, da der Steueraufschub, wie gesagt, auch in kantonsübergreifenden Fällen zum Tragen kommt. Einige Kantone, z. B. der Kanton Schwyz, machen das allerdings davon abhängig, dass der andere Kanton Gegenrecht hält.
Das Bundesgericht hat im März 2004 entschieden - das ist der Bundesgerichtsentscheid, der zu dieser parlamentarischen Initiative Anlass gab -, dass im Rahmen von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes die absolute Methode anzuwenden sei. Ein Steueraufschub wird damit für denjenigen Teil des Gewinns gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objektes - in unserem Beispiel wären das 600 000 Franken - zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjektes investiert wird. Bei diesem Beispiel läge der Gewinn nicht vollständig auf dem Tisch, sondern ein Teil müsste für die Anschaffung des Ersatzobjektes verwendet werden. Übersteigt aber der Erwerbspreis des Ersatzobjektes diese Anlagekosten nicht oder - einfacher gesagt - kostet das zweite Objekt weniger, als das erste gekostet hat, so wird der Gewinn, der auf dem Tisch liegt, besteuert, weil die Anschaffung des Ersatzobjektes durch die Besteuerung in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Gewinn ist frei verfügbar - ich habe das bereits gesagt.
Die grundlegende Frage lautet also: Soll ein Grundstückgewinn, der vollständig zur Verfügung des Betreffenden steht, in diesem Zeitpunkt besteuert werden, oder soll der Tatbestand allein deswegen, weil ein billigeres Ersatzobjekt angeschafft wird, dazu führen, dass ein Teil der Besteuerung aufgeschoben und diese Steuer erst fällig wird, wenn auch das zweite Objekt veräussert wird? Es kann also keine Rede davon sein, dass bei der absoluten Methode die Anschaffung des zweiten Objekts erschwert und damit die Mobilität beeinträchtigt würde. Das ist nicht der Fall. Das Anliegen der parlamentarischen Initiative besteht aber genau darin, die Mobilität fördern zu müssen. Dass eine solche Förderung in der heutigen Zeit der Fall sein muss, ist absolut anerkannt, auch von der Mehrheit. Soweit aber diese Mobilität nicht beeinträchtigt wird, weil der Gewinn aus der Veräusserung der ersten Liegenschaft auch nicht mit einem einzigen Franken gebraucht wird, um die zweite Liegenschaft, die Ersatzliegenschaft, zu erwerben, ist nach Auffassung der Mehrheit ein Steueraufschub nicht gerechtfertigt.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und damit die Auffassung, die das Bundesgericht vertreten hat, zu übernehmen.